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Haushaltssatzung

der Stadt Preußisch Oldendorf

für das Haushaltsjahr 2007

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498) hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf mit Beschluss vom 30.05.2007 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf                                                         

19.295.507 €

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

21.486.498 €

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

15.779.786 €

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

17.513.793 €

             
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf

1.893.650 €

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf

2.047.200 €

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 2.190.991 € festgesetzt. Die allgemeine Rücklage wird nicht verringert.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 € festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2007 wie folgt festgesetzt:

 

1.          Grundsteuer

1.1     für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

          (Grundsteuer A) auf           217 v. H.

1.2     für die Grundstücke

          (Grundsteuer B) auf           381 v. H.

 

2.          Gewerbesteuer auf           403 v. H.

§ 7

Entfällt (Haushaltssicherungskonzept)

§ 8

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des

§ 83 Abs. 2 GO NRW

 

1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50 v. H. des Ansatzes ausmachen, mindestens aber 15.000 € betragen.

2. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie den Betrag von 10.000 € überschreiten.

Die Ausgaben zu 1. und 2. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

3. Als nicht erheblich anzusehen sind Beträge (unbegrenzt),
- die der inneren Verrechnung dienen,
- die wirtschaftlich durchlaufend sind,
- die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen.

§ 9

Im Teilfinanzplan sind Investitionen ab 10.000 € einzeln abzubilden.

 

 

 

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