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Datenschutz Geheimhaltung persönlicher Daten ist oberstes Gebot

Die persönlichen Angaben der Befragten müssen streng geheim gehalten werden – dieser Grundsatz gilt für alle amtlichen Statistiken in Deutschland. Solche Angaben dürfen weder an private noch an staatliche Institutionen weitergegeben werden. Schon beim Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 lautete eine zentrale Aussage, dass personenbezogene Daten der amtlichen Statistik nicht für „exekutive Zwecke“ genutzt werden dürfen.Dieses so genannte „Rückspielverbot“ gilt beim neuen, registergestützten Zensus 2011 ausnahmslos. Zwar dürfen Daten aus den Registern der Einwohnermeldeämter oder der Bundesagentur für Arbeit an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermittelt werden. Es ist aber nicht zulässig, Angaben der Befragten an diese oder andere Institutionen zurückzuspielen. Wenn beim Zensus zum Beispiel festgestellt wird, dass eine Person in einer Gemeinde wohnt, ohne dort gemeldet zu sein, darf deren Name keinesfalls an die Gemeinde weitergegeben werden. Die Daten fließen also stets nur in eine Richtung – hin zur amtlichen Statistik. Das Rückspielverbot gilt immer.
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