Nach der Submission
Absageschreiben:
Nationale Verfahren
§ 19 Abs. 1 VOB/A
Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 16 Absatz 1) und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen unverzüglich unterrichtet werden. Die übrigen Bieter sind zu unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.
Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 16 Absatz 1) und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen unverzüglich unterrichtet werden. Die übrigen Bieter sind zu unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.
Anlage 332 (Absage 19 Abs. 1 VOB)
Formulare für den erfolgreichen Bieter:
Anlage 338 (Auftragsschreiben VOB)
Bei EU Verfahren:
Anlage 334(Informations-, Absageschreiben nach § 134 GWB)
Anlage 333 ( Informationsschreiben an erfolgreichen Bieter 134 GWB)