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Stufe 0 7-Tage-Inzidenz stabil unter 10
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Stufe 1 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35
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Stufe 2 7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 35,1
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Stufe 3 7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 100 und 50,1
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Kontaktbeschränkungen (siehe § 4 CoronaSchVO)
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Keine Einschränkungen
(Mindestabstand als Empfehlung)
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Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten; außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
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Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
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Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus zwei Haushalten erlaubt.
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Außerschulische Bildung (siehe § 11 CoronaSchVO)
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Kontaktdaten erheben, ansonsten keine Beschränkung |
ohne Maske am festen Sitzplatz; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test
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Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test
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Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test Musikunterricht mit Gesang/Blasinst- rumenten innen mit 5 Personen
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Kinder-/ Jugendarbeit (siehe § 12 CoronaSchVO)
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Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots, ansonsten keine Einschränkungen mehr
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Gruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test Ferienangebote und Ferienreisen mit Test
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Gruppenangebote innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne Maske
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Gruppenangebote innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test Ferienangebote und Ferienreisen mit Test
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Kultur (siehe § 13 CoronaSchVO)
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Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich Besuch von Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske) Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08. zulässig
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Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten
ab 27.08.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept
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Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten Museen usw. ohne Termin
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Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrett-muster Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrett-muster nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente
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Sport (siehe § 14 CoronaSchVO)
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Sportausübung ohne Beschränkungen Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität. Bis 5.000 Zuschauer außen ohne weitere Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität. Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
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Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test erlaubt, außen über 1.000 bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster,
wenn Land ebenfalls in Inzidenzstufe 1 oder niedriger ist: Sportausübung ohne Test, wobei bei kontaktfreiem Sport in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios wahlweise auf die Tests oder den Mindestabstand verzichtet werden kann.
ab 27.08.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test; Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, max. 50 Prozent der Kapazität.
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Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit Test, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan.
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Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung
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Freizeit (siehe § 15 CoronaSchVO)
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Keine Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt) Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test
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Freibäder ohne Test Bordelle usw. mit Test Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 250 Personen mit Test ab 27.08.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Clubs und Disko-theken auch Innen-bereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept
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Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test
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Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test Freibäder für Sportbetrieb mit Test Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test
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Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist (siehe § 16 CoronaSchVO)
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Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt), Maskenpflicht bleibt bestehen
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Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
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Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm.
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Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt, kann stattfinden ohne click & meet und ohne vorherigen Test. Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 20 qm.
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Messen/Märkte (siehe § 16 CoronaSchVO)
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Keine Beschränkungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
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Ab 1. September 2021: Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
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Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.
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Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich.
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Tagungen/Kongresse (siehe § 18 CoronaSchVO)
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Keine Beschränkungen
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Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
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Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmer möglicher, sofern negative Tests vorliegen.
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Private Veranstaltungen (ohne Partys) (siehe § 18 CoronaSchVO)
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Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiter beachtet werden.
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Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und negativen Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.
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Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests.
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Partys (siehe § 18 CoronaSchVO)
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Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen.
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Bis zu 100 Personen im Freien und 50 in Innenräumen ohne Abstand und Maske aber mit Test und Rückverfolgbarkeit
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Große Festveranstaltungen (siehe § 4 CoronaSchVO)
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Mit Test erlaubt (wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)
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Ab 27. August 2021: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist. Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
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Gastronomie (siehe § 19 CoronaSchVO)
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Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen; Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt) oder Maske
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Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
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Außengastronomie ohne Test Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)
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Öffnung Außengastronomie mit Test und Platz-pflicht Wegfall Umkreis-Verzehrverbot
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Beherbergung/ Tourismus (siehe § 20 CoronaSchVO)
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Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10
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Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen
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Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.
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„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) sind mit einem negativen Test möglich. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung öffnen. Das gilt auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie. Busreisen sind mit vorherigem Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent) möglich, falls nicht ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.
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