Vom Wohngeld sind folgende Personen ausgeschlossen:
Empfänger von
- Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes,
- Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- a) Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, - Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, sind vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG ausgeschlossen.
Ebenso gehören dazu auch Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft der o. g. Leistungsbezüge gehören.
Vom Wohngeld nicht ausgeschlossene Personen:
- Personen, die nicht die o. g. Leistungen empfangen,
- Empfänger der o. g. Leistungen, denen diese ausschließlich als Darlehen gewährt werden und
Personen die nicht in der Bedarfsgemeinschaft der o. g. Leistungen erfasst worden sind.