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Verkehrsbehördliche Anordnungen

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Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht hat sie im Übrigen auch zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie der Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

Die Straßenverkehrsbehörde bestimmt, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z. B. Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen) anzubringen und zu entfernen sind.
Durch verkehrsbehördliche Anordnungen sollen bei nachgewiesenen verkehrlichen Bedürfnissen bestehende Verkehrsregelungen/Abläufe optimiert und die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Jeder ist berechtigt, Vorschläge zur Erhöhung der Verkehrssicherheit/
-lenkung zu machen, Verkehrszeichen oder -einrichtungen (z. B. Ampel, Zebrastreifen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Überholverbot, verkehrsberuhigter Bereich, 30er-Zone, Parkverbote, Fahrbahn-markierungen etc.) zu beantragen.

 
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung

Grundsätzlich dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist.

Dies gilt insbesondere für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (Geschwindigkeitsbeschränkung, Überholverbote) und die Aufstellung von Gefahrenzeichen.

Vor jeder Entscheidung der Verkehrsbehörde ist das gesetzlich vorgeschriebene Anhörverfahren durchzuführen und es sind die zuständigen Straßenbaubehörden (für Bundes-/Landesstraßen der Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe -, für Kreisstraßen das Bau- und Planungsamt des Kreises Minden-Lübbecke, für Stadt-/Gemeindestraßen die örtlichen Straßenbaubehörden) und die Polizei zu hören.

Die Aufgaben werden auf Antrag, im Rahmen von Planungsverfahren, aufgrund von Petitionen sowie aus eigener Initiative (Überprüfung, Verkehrsschauen, Hinweisen aus der Bevölkerung, Feststellungen der Polizei) ausgeführt.

Alle umgesetzten Maßnahmen wirken sich sofort und direkt auf eine Vielzahl von VerkehrsteilnehmerInnen aus und können letztlich Auswirkungen auf hochrangige Rechtsgüter (Gesundheit/Sachwerte) haben.

Hinweis: Wenn Sie in Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Bad Oeynhausen, Lübbecke und Espelkamp wohnen, sind die dortigen Ordnungsämter bzw. Verkehrsbehörden für Sie zuständig.

Kontakt

Frau Michaela Kirchner

Straßenverkehrsamt
Straßenverkehrsamt

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