Veröffentlichungspflicht nach §17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Die zu veröffentlichenden Angaben des Landrates, der Mitglieder in den Gremien des Kreises Minden-Lübbecke (Kreistag und Ausschüsse) sowie der Zweckverbandsvorsteherin des Sparkassenzweckverbandes Cornelia Schöder und des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Planungsverband Klinikum Minden Herrn Thielking liegen im Kreishaus zur Einsicht aus.
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Gem. § 17 in Verbindung mit § 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz müssen kommunale Hauptverwaltungsbeamte (Landräte und Bürgermeister), die Mitglieder kommunaler Gremien und sowie die Leiterinnen und Leiter von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts schriftlich Auskunft geben über
den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetztes,
die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Die Unterlagen können im Kreishaus in Minden, Portastr. 13, Zimmer 204, während der Öffnungszeiten der Verwaltung (montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr) von jedem Interessierten eingesehen werden.
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Gem. § 17 in Verbindung mit § 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz müssen kommunale Hauptverwaltungsbeamte (Landräte und Bürgermeister), die Mitglieder kommunaler Gremien und sowie die Leiterinnen und Leiter von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts schriftlich Auskunft geben über
den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetztes,
die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Die Unterlagen können im Kreishaus in Minden, Portastr. 13, Zimmer 204, während der Öffnungszeiten der Verwaltung (montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr) von jedem Interessierten eingesehen werden.