Umtausch ausländicher Führerscheine bei Wohnsitznahme in Deutschland
Für Inhaber von Führerscheinen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt folgende Regelung:
Fahrberechtigung: Inhaber von Fahrerlaubnissen der Europäischen Union oder einem anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EFTA-Staaten) dürfen in Deutschland von ihrer Fahrerlaubnis mit gewissen Einschränkungen Gebrauch machen. Dabei richtet sich die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach dem Umfang der Berechtigung, wie sie im Heimatland besteht.
Einschränkungen:
- Lernführerscheine und vorläufig ausgestellte Führerscheine sind hier nicht gültig.
- Führerscheine, die im Ausland erworben wurden, obwohl dort kein ordentlicher Wohnsitz bestand, sind hier nicht gültig.
- Führerscheine bei Personen, denen hier in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen oder versagt worden ist, oder die hier auf eine Fahrerlaubnis verzichtet haben, sind ebenfalls nicht gültig.
- Personen, die in dem Land der Ausstellung des Führerscheines oder im Land des ständigen Aufenthaltes ein Fahrverbot haben, dürfen hier nicht fahren.
Umtausch: Der Umtausch der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist unkompliziert. Anträge können bei den Stadtverwaltungen und im Straßenverkehrsamt im Kreishaus gestellt werden. Mitzubringen ist hierzu ein Passbild und ein gültiger Ausweis oder Reisepass. Der alte Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheines in jedem Fall eingezogen.
Der Umtausch kostet 35 Euro.
Für Inhaber von Führerscheinen aus anderen Staaten gilt folgende Regelung:
Fahrberechtigung: Inhaber einer Fahrerlaubnis außerhalb der EU oder dem EWR sind berechtigt, hier in Deutschland ein halbes Jahr lang nach Wohnsitznahme zu fahren. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum nach Antragstellung für einen weiteren Zeitraum von maximal 6 Monaten verlängert werden. Dabei richtet sich die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach dem Umfang der Berechtigung, wie sie im Heimatland besteht.
Einschränkungen:
- Lernführerscheine und vorläufig ausgestellte Führerscheine sind hier nicht gültig.
- Führerscheine, die im Ausland erworben wurden, obwohl dort kein ordentlicher Wohnsitz bestand, sind hier nicht gültig.
- Führerscheine bei Personen, denen hier in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen oder versagt worden ist, oder die hier auf eine Fahrerlaubnis verzichtet haben, sind ebenfalls nicht gültig.
- Personen, die in dem Land der Ausstellung des Führerscheines oder im Land des ständigen Aufenthaltes ein Fahrverbot haben, dürfen hier nicht fahren.
Umtausch: Das Wort Umtausch legt nahe, als könnte der Inhaber seinen alten Führerschein abgeben und erhält dann ohne weiteres einen deutschen Führerschein. Dieses trifft jedoch nur auf eine Reihe von Führerscheinen von Staaten zu, die in einer Liste (Verlinkung zu Anlage FeV)ausdrücklich erwähnt werden. In diesen Fällen ist der Umtausch recht einfach. Es wird empfohlen, die Anträge direkt beim Straßenverkehrsamt einzureichen. Allerdings ist auch eine Abgabe bei den Stadtverwaltungen möglich. Mitzubringen ist hierzu ein Passbild, ein gültiger Ausweis oder Reisepass sowie eine Originalübersetzung des ausländischen Führerscheines. Der alte Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheines in jedem Fall eingezogen.
In den Fällen, wo Führerscheine aus Staaten umgetauscht werden sollen, die nicht in der Liste aufgeführt werden, ist eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Hierzu muss eine Fahrschule aufgesucht werden. Eine komplette Fahrausbildung ist zwar nicht notwendig, jedoch ist der Fahrlehrer verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.
Es wird empfohlen, die Anträge direkt beim Straßenverkehrsamt einzureichen. Allerdings ist auch eine Abgabe bei den Stadtverwaltungen möglich.
Mitzubringen ist hierzu ein Passbild, ein Sehtest, eine Bescheinigung über die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen, ein gültiger Ausweis oder Reisepass sowie eine Originalübersetzung des ausländischen Führerscheines. Bei Fahrerlaubnissen zum Führen von LKW (über 3,5 t) und Bussen (mehr als 9 Sitzplätze) ist kein Sehtest sondern ein ärztliches und augenärztliches Zeugnis notwendig. Gleichfalls ist eine Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe notwendig. Der alte Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheines in jedem Fall eingezogen.
Der Umtausch kostet 35 Euro (ohne Prüfung), bzw. 42,60 Euro.