Weitere Informationen für Wehrübende
Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, bekommen Sie Ihren Verdienstausfall ersetzt. Sind Sie selbstständig, erhalten Sie Leistungen für Selbständige.
Als Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft haben Sie Anspruch auf Fortzahlung Ihres Arbeitsentgelts, wenn Sie zu einer Wehrübung von nicht mehr als drei Tagen einberufen werden. Sind Sie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder Beamter oder Richter, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Fortzahlung Ihrer Dienstbezüge. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Fällt Ihr Arbeitsentgelt weg, erhalten Sie im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe des entfallenden Netto-Verdienstes. Als Selbständiger erhalten Sie die angemessenen Kosten für eine Vertretungskraft zur Fortführung Ihres Betriebes.
Soweit die Fortführung Ihres Betriebes während der Wehrübung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich ist und der Betrieb während Ihrer Wehrübung ruht, kommt die Gewährung einer Entschädigung für entfallende Einkünfte in Betracht. Bitte lassen Sie sich vor der Wehrübung von der Unterhaltssicherungsbehörde beraten.
Sofern Sie weder Arbeitnehmer noch selbstständig tätig sind (zum Beispiel im Studium oder bei Arbeitslosigkeit) erhalten Sie einen Mindestbetrag, der sich nach Ihrem Dienstgrad und Familienstand richtet.