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Sterbefallbeurkundung


Zuständig für die Beurkundung des Sterbefalls ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Die Anzeige des Sterbefalls ist spätestens am nächsten Werktag vorzunehmen.

In der Regel übernimmt die Bestatterin / der Bestatter die notwendigen Formalitäten. Er zeigt u.a. den Sterbefall beim Standesamt an und legt auch die zur Beurkundung notwendigen Unterlagen vor.

Für die Beurkundung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass des Anzeigenden
  • ärztliche Todesbescheinigung
  • Personalausweis der/des Verstorbenen und zusätzlich
    • bei Ledigen: die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, wenn diese ab 1958 geheiratet haben oder die Geburts- oder Abstammungsurkunde 
    • bei Verheirateten: die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (bei Eheschließungen ab 1958) oder die Heiratsurkunde (bei Eheschließungen vor 1958 oder im Ausland)
    • bei Verwitweten: die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder die Heiratsurkunde , und die Sterbeurkunde bzw. die Todeserklärung des bereits verstorbenen Ehegatten
    • bei Geschiedenen: die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Scheidungsvermerk (bei Eheschließungen ab 1958) oder die Heiratsurkunde und das Scheidungs-, Aufhebungs- bzw. Nichtigkeitsurteil (bei Eheschließungen im Ausland)

Alle Urkunden legen Sie bitte im Original vor.

Es entstehen Gebühren in Höhe von:
Die Beurkundung und die Sterbeurkunden für gesetzliche Zwecke, wie Krankenkasse, Rente und Beerdigung sind gebührenfrei. Die Höhe der Gebühren für weitere Urkunden richtet sich nach der jeweiligen Anzahl: 7,- Euro für die erste Urkunde und 3,50 Euro für jede weitere Urkunde.

Besonderheiten: Ausländische Urkunden legen Sie bitte mit einer deutschen Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer vor. Eine Ausnahme besteht bei Internationalen Personenstandsurkunden.

 

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