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Satzung zur Bildung eines Denkmalschutzausschusses

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 (GV. NW. 1979 S. 594) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (DSchG) vom 11.3.1980 (GV. NW. 1980 S. 226) hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf am 25. Februar 1981 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) wird der Haupt- und Finanzausschuß bestimmt.

§ 2

An den Beratungen von Aufgaben nach dem SDchG können zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 3

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

gez. Bettenbrock                             gez. Haspelmann                             gez. Eickhoff
Bürgermeister                                    Ratsmitglied                                  Schriftführer

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