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Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Pflegewohngeld

Sie müssen eine vollstationäre Pflegeeinrichtung bewohnen. Sofern Sie in einer teilstationären Einrichtung oder in einer Behinderteneinrichtung leben, kann kein Pflegewohngeld gezahlt werden. Die Einrichtung muss einen sog. Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen hat. Lassen Sie sich diesbezüglich von der Heimleitung umfassend beraten, bevor Sie den Heimvertrag unterschreiben.

Sie müssen Leistungen zur vollstationären Pflege von Ihrer Pflegekasse erhalten, also mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft sein.

Pflegewohngeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann von Ihnen oder mit Ihrer Zustimmung von der Pflegeeinrichtung gestellt werden. 
Das Pflegewohngeld wird aber an die Pflegeeinrichtung gezahlt.

Die Bearbeitung des Pflegewohngeldantrags erfolgt in der Regel von dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bereich Sie vor dem Heimeinzug gewohnt haben. Nur wenn Sie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, wird der Antrag auf Pflegewohngeld von den Landschaftsverbänden - Hauptfürsorgestelle - bearbeitet.

Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn Sie in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen leben. Darüber hinaus müssen Sie vor dem Heimeinzug im Land Nordrhein-Westfalen gewohnt haben. Sollten Sie vor dem Heimeinzug in einem anderen Bundesland gewohnt haben, muss in dem Ort, in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein Verwandter des ersten oder zweiten Grades leben, damit für Sie Pflegewohngeld gezahlt werden kann. 

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