Benutzungsordnung der Stadtbücherei Espelkamp
§1
Allgemeines
2. Sie hat die Aufgabe, Bücher, Spiele und sonstige Druckschriften und Träger von Informationen, Ton und Abbildungen im Dienste der Bildung, Fortbildung, Unterrichtung und Freizeitgestaltung für jedermann zur Benutzung bereitzustellen.
3. Benutzung und Ausleihe erfolgen auf öffentlich-rechtlicher Basis.
§2
Benutzerkreis
Die Benutzung der Stadtbücherei ist natürlichen Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab, juristischen Personen und Personenvereinigungen im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung gestattet.
§3
Anmeldung
1. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses an. Die Leitung der Stadtbücherei kann bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten verlangen.
2. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.
3. Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbücherei bleibt; der Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Benutzerausweis ist nur gültig nach Zahlung der Jahresbenutzungsgebühr. Die Gültigkeit beträgt ein Jahr vom Tag der Ausstellung an. Sie wird um jeweils ein Jahr von der Zahlung einer weiteren Jahres-Benutzungsgebühr an verlängert.
5. Der Ausweis kann auch für die Dauer eines Monats ausgestellt werden.Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Vorraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§4
Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung
1. Grundsätzlich können Medien aller Art, die für die Ausleihe vorgesehen sind, gegen Vorlage des Benutzerausweises bis zu einem Zeitraum von vier Wochen ausgeliehen werden. Die Leitung der Stadtbücherei kann die Ausleihfrist verkürzen. Ohne Vorlage des des Benutzerausweises ist die Ausleihe von Medien nicht möglich. Präsenzbestände werden nur in Ausnahmefällen verliehen. 2. Medien können vorbestellt werden.
3. Wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt, kann die Ausleihzeit vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils vier Wochen verlängert werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden, dabei sind die Ausweisnummer und die Mediennummer anzugeben.
4. Die Stadtbücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien in begründeten Ausnahmefällen jederzeit zurückzufordern.
§5
Auswärtiger Leihverkehr
1. Bücher und Zeitschriften sowie andere Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Espelkamp vorhanden sind, können durch den "Auswärtigen Leihverkehr" nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
§6
Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
1. Der Benutzer ist verpflichtet, die ausgeliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 2. Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
3. Der Verlust einer ausgeliehenen Medieneinheit ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
4. Für beschädigte Medien ist Schadensersatz, für verlorengegangene der Wiederbeschaffungswert zu leisten.
5. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.
6. Personen, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht in Anspruch nehmen. Sollten Sie vor Ausbruch der Krankheit bereits Medien entliehen haben, sind sie verpflichtet, der Stadtbücherei unverzüglich von der Erkrankung Mitteilung zu geben und das Leihgut ordnungsgemäß desinfizieren zu lassen. Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Desinfektion ist der Stadtbücherei vorzulegen.
7. Es ist nicht gestattet, die Medien bei Rückgabe in den Briefkasten zu werfen. Der Benutzer haftet für dadurch entstandene Schäden
§7
Gebühren, Vollstreckung
1. Für den Benutzerausweis, die Überschreitung der Leihfrist sowie für sonstige besondere Leistungen werden von den Benutzern Gebühren nach dem geltenden Gebührentarif, der Anlage dieser Benutzungsordnung und Gebührensatzung ist, erhoben.
2. In den besonderen, im Gebührentarif aufgeführten Fällen, ist eine Befreiung von der Jahres-Benutzungsgebühr oder eine Ermäßigung der Jahres-Benutzungsgebühr nach Vorlage entsprechender Nachweise möglich.
3. Bei Überschreiten der Leihfrist um mehr als eine Woche kann die Stadtbücherei die Rückgabe des Leihgutes schriftlich anmahnen und ggf. im Abstand von jeweils einer Woche weitere schriftliche Mahnungen ausstellen. Die Entrichtung der Säumnisgebühren bleibt von der schriftlichen Mahnung unberührt. Die Mahnung erfolgt gegen Gebühr
4. Nach Überschreiten der Leihfrist können die ausgeliehenen Medien nach vorheriger schriftlicher Mahnung eingezogen werden.
5. Die Gebühren und die Einziehung des Leihgutes unterliegen dem Verwaltungszwangsverfahren.
6. Die Höhe der Kosten für Amtshandlungen, die im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens vorgenommen werden, richtet sich nach der jeweiligen Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
§8
Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und Gebührensatzung oder gegen die Hausordnung der Stadtbücherei verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.§9
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung und Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Benutzungsordnung tritt die Benutzungsordnung vom 12.06.1985 außer Kraft
Gebührenordnung
Die Höhe der in §7 vorgesehenen Gebühren beträgt:
1. Jahres-Benutzungsgebühr 15,00 €
2. Monats-Benutzungsgebühr 2,50 €
3. Ausstellung eines Ersatzausweises bei Ausweisverlust 2,60 €
4. Fertigung von Kopien, je Seite 0,15 €
5. Ausdruck von Literaturrecherchen, je Seite 0,15 €
6. Internet-Nutzung je 30 Minuten 1,00 €
7. Gebühr für eine Vorbestellung je Medieneinheit 0,25 €
8. Vermittlung einer Medieneinheit aus einer auswärtigen Bibliothek 3,50 €
(Kosten und Gebühren, die im auswärtigen Leihverkehr von der gebenden Institution erhoben werden, sind vom Benutzer zu tragen)
9. Säumnisgebühren bei Überschreitung der Leihfrist
a) 1. Woche für alle Medieneinheiten 1,50 €
b) ab der 2. Woche:• pro Woche und pro Medieneinheit 0,80 € • zusätzlich 1,50 € Grundgebühr für alle Medieneinheiten
c) Die Gebühren Nr. 1-6 sind zum Zeitpunkt der Leistung, Nr. 7-8 zum Zeitpunkt der Bestellung , Nr. 9a und 9b bei Fristablauf fällig.
Von der Zahlung der Jahresbenutzungsgebühr sind befreit:
-Benutzer unter 14 Jahren
Eine Ermäßigung auf die Jahresbenutzungsgebühr von 50% erhalten:
-Schüler ab 14 Jahren
-Studierende-Auszubildende
-Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten
-Grundwehr- und Ersatzdienstleistende
Der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestand ist durch entsprechende Bescheinigung bzw. Ausweis nachzuweisen.