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Neues Bundesmeldegesetz – Änderungen für Wohnungsgeber

Die Stadt Rahden weist darauf hin, dass zum 01.11.2015 das neue Bundesmeldegesetz in Kraft tritt und die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ablöst.

 

Das Gesetz regelt künftig u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen. Eine wesentliche Änderung ist, dass mit dem neuen Bundesmeldegesetz auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt wird. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz.

 

Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Die Frist zur An-, Um- und Abmeldung des Wohnsitzes verlängert sich von 1 Woche auf 2 Wochen. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung. Darin ist meist nur ein Hauptmieter angegeben und nicht die weiteren meldepflichtigen Personen.

 

Somit muss ab dem 1. November der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Sollte die meldepflichtige Person ein Eigenheim beziehen, so ist in diesen Fällen im Einwohnermeldeamt beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.

 

>> § 19 Bundesmeldegesetz

>> § 23 Bundesmeldegesetz

Wohnungsgeberbestätigung

01.11.2015 
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