Namensführung der Ehegatten
Das Namensrecht einer Person richtet sich nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Nach deutschem Ehenamensrecht sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, bestimmen. Bei dem gemeinsamen Familiennamen muss es sich um den Geburtsnamen eines Ehegatten handeln. Es ist also nicht möglich, dass der Name aus einer Vorehe an den neuen Ehegatten weitergegeben wird. Das gleiche gilt für einen Doppelnamen, den ein Ehegatte durch Anhängen des Namens zum Ehenamen genommen hat. Dieser kann nicht an den neuen Ehegatten weitergegeben werden.Wird ein Ehename bestimmt, hat der Ehegatte, dessen Namen nicht der Ehename geworden ist, die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder seinen vor der Eheschließung geführten Namen als Doppelname voranzustellen oder anzufügen. Es kann somit nicht sein, dass beide Ehegatten einen Doppelnamen führen. Dreifachnamen sind nicht zulässig.
Die Bestimmung eines Ehenamens findet in der Regel bei der Eheschließung statt. Sie kann unbefristet nachgeholt werden, wenn bei der Eheschließung nichts erklärt wurde.Wird ein Doppelname geführt, so kann dieser durch eine Erklärung nachträglich widerrufen werden. In diesem Fall wird nur noch der Ehename geführt. Eine erneute Hinzufügung des Namens ist dann aber nicht mehr möglich.
Bei einer Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, kann der Geburtsname oder der Name, der vor dieser Eheschließung geführt wurde, wieder angenommen werden.
Wird kein Ehename bestimmt, so führen die Ehegatten ihren Namen weiter. Bei diesem Namen kann es sich jeweils um den Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe handeln.
Für die Namenserklärung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
Zur Namenserklärung im Zusammenhang mit der Eheschließung müssen keine Unterlagen mitgebracht werden. Bei der nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens fragen Sie bitte beim Standesamt nach, welche Unterlagen von Ihnen vorzulegen sind.Es entstehen folgende Gebühren:
Die Bestimmung eines Ehenamens bei der Eheschließung ist gebührenfrei.
Für die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, die Erklärungen zur Doppelnamensführung, den Widerruf eines Doppelnamens und die Wiederannahme des vorherigen Namens nach Auflösung der Ehe enstehen Gebühren in Höhe von jeweils 17,- .
Hinweise: Sofern eine Eheschließung mit einem Ausländer/einer Ausländerin erfolgt, wenden Sie sich bitte an das Standesamt, da die Namensführung in jedem Land unterschiedlich geregelt ist.