Nachweispflicht
Für wen gilt die Nachweispflicht?
Wenn Sie sich in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben und dann nach Deutschland einreisen, müssen Sie spezielle Nachweispflichten beachten. Wenn Sie einreisen, müssen Sie ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen, und zwar unabhängig davon, ob Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Wann muss ich den Nachweis vorlegen?
Wenn Sie aus einem Risikogebiet einreisen, müssen Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen können. Eine Beförderung im FLugverkehr ohne Nachweis ist ausgeschlossen.
Wie alt darf der Test sein?
Der Nachweis muss sich auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden bei Antigen-Tests oder 72 Stunden bei PCR-Tests zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden.
Zu welchem Zeitpunkt reise ich nach Deutschland ein?
Grundsätzlich reisen Sie ein, wenn Sie die deutsche Grenze auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland überschreiten. Wenn Sie mit einer*m Beförderer*in einreisen, zählt als Einreisezeitpunkt die geplante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in Deutschland. Der Umstieg im internationalen Transitbereich eines Flughafens, um aus einem Drittstaat in einem anderen Drittstaat weiter zu reisen, gilt nicht als Einreise.
Welche Tests werden anerkannt?
Es werden grundsätzlich Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP, TMA) und Antigentests anerkannt.
Antikörper-Tests werden nicht anerkannt.
Antigen-Schnelltests werden anerkannt, wenn sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien erfüllen. Hierzu zählen Tests, die verglichen mit PCR-Tests, eine ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität erreichen. Die Leistungsparameter von Antigen-Schnelltests werden stets in Bezug zu den Leistungsparametern einer PCR gesetzt und variieren von Hersteller zu Hersteller (siehe Packungsbeilage zum Antigen-Schnelltest).
Die Testung muss in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht worden sein oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht worden sein. Der Dritte muss ebenfalls die Identität der getesteten Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises überprüfen und bestätigen. Auf dem Nachweis ist das Datum der Testung zu vermerken sowie die Art des Tests, der verwendet wurde.
Der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.
Was, wenn der Test positiv ausfällt?
Eine Beförderung durch die Beförderungsunternehmen ist nur mit negativem Testnachweis gestattet. Eine Isolierung nach den örtlichen Vorschriften ist auf eigene Verantwortung durchzuführen.