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Kommunales Förderprogramm: Energieberatung

Die Gemeinde Stemwede fördert die Inanspruchnahme einer unabhängigen Energieberatung. Ziel der Förderung ist es, in Zeiten des Klimawandels die Eindämmung der Erderwärmung durch energetische Sanierung von Wohngebäuden zu forcieren und dadurch auch eine Verbesserung im Gemeindegebiet zu schaffen. Durch eine Energieberatung werden sinnvolle Maßnahmen definiert und Maßnahmen, die möglicherweise zu Gebäudeschäden führen könnten, werden vermieden.

Antrag auf die Förderung einer Energieberatung 

1. Fördervoraussetzungen

1.1.  Aus gemeindlichen Haushaltsmitteln können Zuschüsse zu der Inanspruchnahme einer Energieberatung gewährt werden.

1.2.  Die Zuschüsse sind freiwillige Leistung der Gemeinde Stemwede, auf die seitens der Antragsteller kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung erfolgt nur im Rahmen der im Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan des Wirtschaftsbetriebes der Gemeinde Stemwede bereitgestellten Mittel. Das kommunale Förderprogramm kann durch Beschluss der Gemeinde Stemwede wieder aufgehoben werden.

1.3.  Antragsberechtigt sind alle privaten Wohnungs- und Hauseigentümer und Erbbauberechtigte im Grundstücksaltbestand, als auch in Neubaugebieten innerhalb der Gemeinde Stemwede. Ebenso antragsberechtigt sind Eigentümer-gemeinschaften.

2. Förderkriterien

2.1.  Förderfähig ist eine durchgeführte unabhängige Energieberatung von einem Energieberater(in) der Energie-Effizienz-Experten-Liste der DENA

a) je privaten Wohngebäude oder Wohneinheit welches sich im Gemeindegebiet befindet und das Alter des Gebäudes bzw. der Wohneinheit mind. 10 Jahre beträgt,

b) die kostenpflichtig für den Antragsteller war und

c) die ab Antragstellung nicht älter als 6 Monate ist.

d) Folgende Inhalte sollten Bestandteil der Erstberatung sein:
-          Betrachtung der Heizungsanlage, Gebäudehülle, Nutzung erneuerbaren Energien.
-          Zuschussmöglichkeiten für Energetische Maßnahmen (i.V.m. altersgerechtem Umbauen der Bäder etc. unter Berücksichtigung der Wünsche und Vorstellungen vom Verbraucher).
-          weitere Vorgehensweise mit Banken, BEG, BAFA, KfW, Progres.NRW

2.2.  Nicht förderfähig sind:

a) Energieberatungen, die nicht von einer unabhängigen Stelle durchgeführt wurden,

b) mehrfache Energieberatungen / es kann nur eine Beratung anerkannt werden,

c) kostenlose Energieberatungen,

d) Firmen- oder Betriebsgebäude, ebenso deren Firmen- oder Betriebswohnungen,

e) Energieberatungen die vor mehr als 6 Monaten ab Antragstellung durchgeführt wurden.

2.3.  Weitere Voraussetzungen sowie Pflichten der Antragsteller:

a) Die Förderung kann nur einmal je Wohngebäude oder Wohneinheit innerhalb von 10 Jahren beantragt werden.

3.    Bemessung der Zuschüsse

3.1.  Soweit alle Förderkriterien erfüllt werden, beträgt die Höhe des gemeindlichen Zuschusses die dem Antragsteller entstandenen Beratungskosten, jedoch maximal 150,00 Euro. Fallen die Beratungskosten geringer als 150,00 Euro aus, kann als Zuschuss nur die Höhe der tatsächlich entstandenen Beratungskosten gezahlt werden.

3.2.  Sollte von anderer Stelle ebenfalls eine Förderung der Beratungskosten gewährt werden, ist dies für die Gewährung der gemeindlichen Förderung unschädlich (Doppelförderung). Eine Überförderung darf nicht erfolgen, d. h. die Gesamtfördermittel dürfen die Beratungskosten nicht übersteigen.

3.3.  Vom Antragsteller sind weitere erhaltene oder noch zu beantragenden Fördermittel im Zusammenhang mit den Energieberatungskosten im Antrag anzugeben. Eine gemeindliche Förderung auf die (nach Abzug der sonstigen Förderung) dem Antragsteller entstandenen Beratungskosten kann bis maximal 150,00 Euro erfolgen. Fallen die noch verbleibenden Beratungskosten geringer als 150,00 Euro aus, kann als Zuschuss nur die Höhe der tatsächlich entstandenen Beratungskosten gezahlt werden.

4.    Antragstellung

Anträge sind schriftlich nach erfolgter Energieberatung, unter Angabe

a) des betreffenden Wohngebäudes oder Wohneigentums,

b) Name und Anschrift des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft (gem. Nr. 1.3),

c) der tatsächlich entstandenen Kosten – abzgl. sonstiger gezahlter oder noch zu beantragender Zuschüsse -

d) Bankverbindung des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft (gem. Nr. 1.3)

bei der Gemeinde Stemwede / Wirtschaftsbetrieb, Buchhofstraße 17, 32351 Stemwede-Levern zu stellen und vom Eigentümer gem. 1.3 zu unterschreiben.

Als Anlage ist dem Antrag eine Kopie der Rechnung der durchgeführte Energieberatung (für das beantragte Wohngebäude oder Wohneigentum) als Nachweis anzufügen. Der Inhalt der Beratung sollte auf der Rechnung angegeben sein. Ebenso sind weitere Zuschussbescheide dem Antrag beizufügen (Punkt 4 c).

5.    Bewilligung

5.1.  Die Anträge werden im Rahmen der laufenden Verwaltung bewilligt. Wenn die beantragten Zuschüsse die bereitgestellten Mittel übersteigen, erfolgt die Bewilligung nach der Reihenfolge der Antragseingänge.

5.2.  Der Betriebsausschuss für den Wirtschaftsbetrieb Gemeinde Stemwede und das Wasserwerk und für Klimaschutz und Digitalisierung wird über die jährlich bewilligten Anträge informiert.

6.    Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positiver Antragsprüfung auf das im Antrag angegebene Konto.

7.    Inkrafttreten

Die Fördermaßnahme tritt am 01.01.2022 in Kraft.

01.01.2022 
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