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Kinderschutzfachkräfte

Mit dem Bundeskinderschutzgesetzes 2012 wurde der Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, der Kinderschutzfachkraft, im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung für Berufsgeheimnisträger*innen nach § 4 KKG  und weitere Personengruppen, die im beruflichen Kontext Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, mit § 8b SGB VIII eingeführt.

Ansprechpersonen sind:

Rolfsmeier Isabel

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