Kinderschutzfachkräfte
Mit dem Bundeskinderschutzgesetzes 2012 wurde der Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, der Kinderschutzfachkraft, im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung für Berufsgeheimnisträger*innen nach § 4 KKG und weitere Personengruppen, die im beruflichen Kontext Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, mit § 8b SGB VIII eingeführt.
Ansprechpersonen sind: