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Kindergartenbeiträge

 

 

Informationen zur Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen

Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in seinem Jugendamtsbezirk wird durch den Kreis Minden-Lübbecke ein öffentlich-rechtlicher Beitrag als Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus Anlage zur Elternbeitragssatzung.

Elternbeitragssatzung

Dokument-Einbindung: Merkblatt Elternbeiträge Kreis Minden-Lübbecke

Beitragspflicht, Beitragszeitraum und Beitragshöhe

Beitragspflichtig sind in der Regel die Eltern, Adoptiveltern oder diesen gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der Einrichtung sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet in der Regel 1 Jahr vor Beginn der Schulpflicht. Für das letzte Kindergartenjahr ist das Kind beitragsfrei gestellt. 

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Kalenderjahreseinkommen der Beitragspflichtigen und des Kindes, welches den Kindergarten besucht.

Tabelle Höhe Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen

 

Berechungsgrundlage

Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Elternbeiträge sind die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten, mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus Vorjahren ist nicht zulässig.

Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung des Kreises Minden-Lübbecke ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Es werden somit steuerpflichtige wie auch steuerfreie Einkünfte berücksichtigt.

Das Kalenderjahreseinkommens ist durch entsprechende Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Dezemberverdienstabrechnungen, Bescheid über Elterngeld, Bescheinigung der Krankenkasse über gezahltes Mutterschaftsgeld etc.) nachzuweisen.

Anhand des ermittelten Kalenderjahreseinkommens wird der zu entrichtende Elternbeitrag festgesetzt. Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage 1 zur Elternbeitragssatzung des Kreises Minden-Lübbecke (siehe unten stehende Elternbeitragssatzung).

Geschwisterregelung

Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die beitragspflichtig sind, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so wird für das zweite Kind ein Beitrag in Höhe von 50 % erhoben, für alle weiteren Kinder wird kein Beitrag erhoben. Ergeben sich unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als erstes Kind das Kind, für das sich der höchste Beitrag ergibt. Die 50-prozentige Ermäßigung wird für das Kind gewährt, für das sich der zweithöchste Beitrag ergibt.
Werden zwei oder mehr Kinder einer Familie betreut, und ist eines der Kinder im letzten Betreuungsjahr vor der Einschulung und damit vom Elternbeitrag befreit, so wird der Elternbeitrag nur zu 50 % für das teuerste Geschwisterkind festgesetzt.

Im Rahmen der Familienförderung möchte die Gemeinde Stemwede auch weiterhin Familien unterstützen. Ab dem 01.08.2014 übernimmt die Gemeinde Stemwede den Geschwisterkindbeitrag in voller Höhe. Somit ist von den Beitragspflichtigen kein Elternbeitrag für Geschwisterkinder zu zahlen.  Diese Regelung gilt für Geschwisterkinder im Kindergarten und in der Kindertagespflege.

Bei kombinierter Betreuung in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege sind die jeweiligen Elternbeiträge in Abhängigkeit vom vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang (Buchungszeit) an die Stadt bzw. Gemeinde (Besuch einer Tageseinrichtung) bzw. an den Kreis Minden-Lübbecke (Inanspruchnahme der Tagespflege) in vollem Umfang zu zahlen.
Ist eine kombinierte Betreuung auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung der Eltern au-ßerhalb der Öffnungszeiten der in Anspruch genommenen Kindertagesstätte nachweislich erforderlich, ermäßigt sich der Elternbeitrag für die Betreuung in der Tagespflege um 50 %. Ist eine kombinierte Betreuung bei zwei oder mehr Kindern erforderlich, wird für das zweitteuerste Kind nur 25 % des Elternbeitrages fällig.

Wichtige Hinweise

Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch eine zeitnahe Mitteilung von Änderungen der Einkommensverhältnisse hohe Nachzahlungsforderungen vermieden werden können.

Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Anzeige- und Vorlagepflichten nicht oder nicht ausreichend nach, so ist der höchste Elternbeitrag für die jeweilige Altersstufe und Buchungszeit zu zahlen.

Unrichtige oder unvollständige Angaben können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

 


11.12.2013 
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