Immissionsschutz /Nachbarbeschwerden im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen durch Industrie- und Gewerbebetriebe
Anwohnende von Anlagen haben einen Anspruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 3 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oderDauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbizuführen. Immissionen sind auf Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Deshalb haben Sie die Möglichkeit, sich mit Beschwerden über Immissionen von Industrie- oder Gewerbebetrieben, sowie Sport- und Freizeitanlagen an das Amt 68 - Umweltamt zu wenden.
Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Minden-Lübbecke ist u.a. verantwortlich für
- Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, z.B. für Windenergieanlagen, Tierhaltungsanlagen, Biogasanlagen, Betonwerke, Futtermittelhersteller usw.
- Überwachung von Anlagen und Betrieben nach immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen
- Bearbeitung von Beschwerden hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen, die im gewerblich-wirtschaftlichen Bereich verursacht werden
- Erteilung immissionschutzrechtlicher Sondergenehmigungen für Unternehmen in der Nachtzeit
Bei landwirtschaftlichen Geruchsbelästigungen (z.B. durch Gülle) ist die Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Minden-Lübbecke, die richtige Ansprechpartnerin:
Telefon: 05741/34250 , E-Mail: minden@lwk.nrw.de
Entstehen schädliche Umwelteinwirkungen im privaten Bereich, ist das Ordnungsamt Ihrer Stadt/Gemeinde dierichtige Anlaufstelle.
Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Minden-Lübbecke geht jeder begründeten Beschwerde nach, um den Sachverhalt zu ermitteln. Hierzu ist zunächst eine möglichst detaillierte Schilderung wichtig:
- Worum geht es genau?
- Wann treten die Umweltbelästigungen auf?
- Wo treten die Umweltbelästigungen auf?
- Unter welchen Bedingungen treten die Umweltbelästigungen auf?
All diese Fragen stellt die Immissionsschutzbehörde nicht deshalb, weil sie den Anwohnenden misstraut oder ihnen die Nachweispflicht in Bezug auf unzulässige Immissionen aufbürden will, sondern um sich ein Bild der Situation zu verschaffen mit Hilfe der detaillierten Informationen zielgerichtet mögliche Ursachen zu ermitteln und dann, sofern möglich für eine Behebung zu sorgen. Nach Ermittlung des Sachverhalts entscheidet die Immissionsschutzbehörde, ob und wenn ja, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Nachbarschaftsschutzes ergriffen werden müssen.