Hinweise für Geflüchtete aus der Ukraine zur Beantragung von Arbeitslosengeld II (ALG II)
Ukrainische Version/Українська версія
Für Geflüchtete aus der Ukraine endet mit dem 31.05.2022 der Anspruch auf Asylleistungen. Ab dem 01.06.2022 haben Sie ggf. Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Hierfür ist ein Antrag notwendig. Einen vereinfachten Antragsvordruck in zwei Sprachen finden Sie hier, oder alternativ bei der Asylstelle Ihrer Stadt.
Bitte füllen Sie den Antrag vollständig in deutscher Sprache aus und reichen diesen zeitnah im Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke wieder ein. Beachten Sie, dass für die Beantragung des ALG II in aller Regel ein Konto bei einer deutschen Bank notwendig ist, und eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse für Ihren Krankenversicherungsschutz. Nähere Informationen können Sie dem Antragsvordruck entnehmen.
Für alle Anliegen zu Ihrem Antrag steht Ihnen diese Hotline des Jobcenters Minden-Lübbecke zur Verfügung:
0571 807 16999 (Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr)
Hinweise für ehrenamtliche Unterstützung und Fachstellen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen den Asylbewerberleistungen und den SGB II-Leistungen, und was ändert sich zum 01.06.2022?
Anspruch auf Asylbewerberleistungen haben Personen, die in Deutschland Schutz suchen, aber noch kein Aufenthaltsrecht haben, für die Dauer des Asylverfahrens. Nach Prüfung des Asylgesuches wird dann ein Aufenthaltstitel erteilt, oder zur Ausreise aufgefordert.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen mit entsprechendem Aufenthaltsrecht, die gesundheitlich in der Lage sind, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten. Im Rahmen des „Fördern und Fordern“ bietet das SGB II Möglichkeiten zur Hilfestellung und Unterstützung bei der Arbeitssuche.
Falls Sie ein Aufenthaltsrecht haben, Sie aber gesundheitlich nicht in der Lage sind, 3 Stunden täglich zu arbeiten, kommen für Sie ggf. Leistungen nach dem SGB XII in Betracht.
Für die Leistungen nach dem SGB II ist das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zuständig, für die Asylbewerberleistungen und die Leistungen nach dem SGB XII die jeweiligen Städte und Gemeinden.
Am 07.04.2022 wurde im Bund-Länder-Treffen beschlossen, dass Geflüchtete Personen aus der Ukraine ab dem 01.06.2022 Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhalten sollen.
Bis wann muss ich einen Antrag stellen?
Bitte reichen Sie den Antrag so schnell wie möglich wieder ein, damit ein möglichst reibungsloser Übergang von den Asylbewerberleistungen in das SGB II erfolgen kann.
Anträge auf das SGB II wirken grundsätzlich auf den Ersten des jeweiligen Monats zurück. Sofern Ihr Antrag hier bis zum 30.06.2022 eingeht, können daher Leistungen für den ganzen Monat Juni erbracht werden. Reichen Sie den Antrag später ein, können erst ab dem folgenden Monat Leistungen erbracht werden.
Habe ich Anspruch auf eine eigene Wohnung?
Zu den Leistungen des SGB II gehören auch angemessene Unterkunftskosten, die für eine Wohnung anfallen. Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, lassen Sie die Kosten der Unterkunft von Ihrem Sachbearbeiter im Jobcenter auf Angemessenheit prüfen. Sie erhalten dann eine Zusicherung, mit der Sie den Mietvertrag unterschreiben können.
Eine Übersicht über die aktuellen angemessenen Unterkunftskosten im Kreis Minden-Lübbecke finden Sie hier.
Für weitere Informationen können Sie auch das Hilfsportal der Bundesregierung unter https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-ua oder die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/FAQ-DE/faq-art-de.html nutzen.