Welche wirtschaftlichen Voraussetzungen sind von mir zu erfüllen?
Leistungen der Sozialhilfe sind einkommens- und vermögensabhängig. Als Bezieher von Sozialhilfeleistungen sind Sie verpflichtet, Ihr Einkommen und Vermögen in zumutbarem Umfang zur Deckung der Heimkosten einzusetzen.
1. Einsatz des Einkommens
Falls Sie alleinstehend sind, müssen Sie Ihr Einkommen in vollem Umfang einsetzen. Sofern Sie direkt nach dem Heimeinzug für einen gewissen Zeitraum weiter Miete zu zahlen haben, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend nur den Einsatz des um die Miete gekürzten Einkommens verlangen.
Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner lebt nicht in einer Pflegeeinrichtung, wird auch das Einkommen Ihres Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners in zumutbarem Umfang zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Da Ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner einen Teil seines Einkommens zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes benötigt, errechnet das Sozialamt aus dem Gesamteinkommen einen Kostenbeitrag, der monatlich zur teilweisen Deckung der Heimkosten einzusetzen ist. Lebt Ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner ebenfalls in einer Pflegeeinrichtung, so haben Sie beide Ihr Einkommen in voller Höhe einzusetzen.
Es gibt eine Reihe von Einkünften, die zur Deckung der Heimkosten nicht einzusetzen sind. Sie dürfen diese also - auch wenn Sie Sozialhilfeleistungen beziehen - weiterhin für eigene Zwecke verwenden. Zu den anrechnungsfreien Einkünften gehören zum Beispiel Kindererziehungsleistungen, die meistens zusammen mit einer Rente ausgezahlt werden, oder das Blindengeld.
2. Barbetrag zur persönlichen Verfügung
Zum Ausgleich für den Einkommenseinsatz erhalten Sie in der Regel aus Sozialhilfemitteln einen Barbetrag in Höhe von derzeit 110,43 Euro im Monat. Beziehen Sie jedoch höhere anrechenfreie Einkünfte, wie zum Beispiel Blindengeld, so müssen Sie Ihren persönlichen Bedarf aus diesen Einkünften decken. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf einen Barbetrag besteht dann nicht mehr.
3. Vermögen
Sparvermögen
Bei Sparvermögen gilt für Alleinstehende ein Freibetrag von 2.600 Euro und für Verheiratete von 3.214 Euro - unabhängig davon, ob nur einer oder ob beide Ehepartner in einer Einrichtung leben. Verfügen Sie als Alleinstehende/r oder zusammen mit Ihrem Ehegatten über Guthaben, das den maßgeblichen Freibetrag übersteigt, so ist der übersteigende Betrag zur Deckung der Pflegekosten einzusetzen.
Haus- beziehungsweise Grundbesitz
Zum Vermögen gehört auch Grundeigentum. In der Regel ist ein angemessenes Einfamilienhaus, in dem der Ehegatte des Heimbewohners noch wohnt, geschütztes Vermögen. Ob ein Hausgrundstück angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Haus- und Grundstücksgröße sowie anderen Kriterien zu entscheiden. Steht das Haus/die Eigentumswohnung nach Ihrem Einzug in eine Pflegeeinrichtung leer, so wird das Sozialamt die Verwertung des Grundstücks fordern.
Bestattungsvorsorgeverträge
Bestattungsvorsorgeverträge für eine angemessene Bestattung können eventuell im Rahmen einer besonderen Härte als nicht einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden. Zur Frage der Angemessenheit kann Ihnen das Sozialamt weitere Auskünfte erteilen.
Sonstiges
Sollten Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ihrer Heimaufnahme größere Beträge oder Vermögenswerte verschenkt haben, besteht gegen den Beschenkten möglicherweise ein Schenkungsrückforderungsanspruch.
Verfügen Sie über vertragliche Rechte (zum Beispiel Ansprüche aus Übergabeverträgen wie Wohnrecht oder Hege und Pflege), sind diese vor einer Sozialhilfegewährung geltend zu machen.
Haben Sie Angehörigen oder anderen Personen Geld geliehen (Darlehen), das bisher nicht zurückgezahlt wurde, so sind diese Beträge umgehend zurückzufordern.
Sie haben möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Kindern.