Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Wahl des Pflegeheimes
Die Wahl des Pflegeheimes steht Ihnen frei. Öffentliche Mittel (Leistungen der Pflegekasse, Sozialhilfe, Pflegewohngeld) können Sie jedoch nur dann erhalten, wenn die Einrichtung einen sogenannten Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen hat. Lassen Sie sich diesbezüglich von der Heimleitung umfassend beraten, bevor Sie den Heimvertrag unterschreiben.
Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Wahl des Pflegeheimes und der jeweiligen Pflegestufe, die bei Ihnen festgestellt wird. Die Heimkosten selbst werden nach Tagessätzen berechnet und setzen sich aus drei Teilbeträgen zusammen:
- Kosten für den Pflegebedarf
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
Leistungen der Pflegekasse
Wenn Sie pflegeversichert sind, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen bei vollstationärer Heimunterbringung stellen. Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenversicherung angesiedelt. Um Ihren Pflegebedarf und damit die Pflegestufe festzustellen, wird eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) veranlasst. Abhängig von der Pflegestufe beteiligt sich die Pflegekasse mit folgenden Beträgen an den Heimkosten:
- Pflegegrad 2 = 770 Euro pro Monat
- Pflegegrad 3 = 1.262 Euro pro Monat
- Pflegegrad 4 = 1.775 Euro pro Monat
- Pflegegrad 5 = 2.005 Euro pro Monat
Sind Sie nicht pflegeversichert, erübrigt sich dieser Antrag. Bei Ihnen führt eine vom Sozialamt beauftragte Pflegefachkraft oder der Amtsarzt eine Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch.
Bis zur Feststellung des Pflegegrades kann eine lange Zeit vergehen. Stellen Sie daher den Antrag bei der Pflegekasse rechtzeitig.
Die Heimkosten werden in der Regel die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigen. Den nicht von der Pflegekasse abgedeckten Betrag müssen Sie aus Ihren eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) aufbringen.
Bei vorübergehenden Heimaufenthalten (Kurzzeit- oder Verhinderungspflege) beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Höchstbetrag von 3.224 Euro für maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr an den pflegebedingten Aufwendungen.
Pflegewohngeld
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Abdeckung der Investitionskosten der Einrichtung Pflegewohngeld geleistet werden. Erkundigen Sie sich, ob das Pflegeheim einen Antrag auf Pflegewohngeld stellt. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie den Antrag selbst stellen.
Sozialhilfe
Sofern die Pflegekassenleistung, das Pflegewohngeld und Ihre eigenen Mittel zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen, können Sie einen Sozialhilfeantrag stellen. Bei der Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ansprechpartner ist das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bereich Sie vor dem Heimeinzug gewohnt haben.
Ein Sozialhilfeanspruch besteht nur dann, wenn Sie die Notwendigkeit Ihrer Heimbetreuung nachweisen können. Dies muss durch ein ärztliches Gutachten, das inhaltlich dem Gutachten des MDK entspricht, erfolgen. Eine Bescheinigung durch Ihren Hausarzt reicht nicht aus. Allein durch das Vorliegen einer Pflegestufe wird die Notwendigkeit einer Heimunterbringung nicht begründet. Sollte aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich sein, dass eine Heimbetreuung nicht notwendig ist, kann keine Sozialhilfe geleistet werden.
Ganz wichtig:
Sozialhilfeleistungen können erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von Ihrem Hilfebedarf hat. Geben Sie Ihren möglichen Hilfebedarf daher vor dem Heimeinzug dem Sozialamt bekannt. Eine telefonische Mitteilung reicht zunächst aus.