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Heilpraktiker / Heilpraktikerinnen


Allgemeine Informationen

Praxisanmeldung

Wenn Sie sich als Heilpraktiker*in niederlassen möchten, müssen Sie den Beginn Ihrer Tätigkeit nach § 1a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (Gesundheitsfachberufegesetz NRW - GBerG) bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Üben Sie diesen Beruf innerhalb des Gebietes des Kreises Minden-Lübbecke aus, zeigen Sie Ihre Praxistätigkeit vor Aufnahme bei unserem Gesundheitsamt an und nutzen hierzu das Formular unter der Rubrik „Gesundheitsfachberufe / ambulante Pflegedienste / freiberuflich tätige Pflegefachkräfte“. 

Sofern Sie nachträglich invasive Maßnahmen durchführen, zeigen Sie diese ebenfalls an.

Praxisummeldungen und Praxisabmeldung

Zur Ummeldung oder Abmeldung Ihrer Praxis nutzen Sie bitte dieses Formular.

Infektionshygienische Überwachung von Heilpraktikerpraxen

Die infektionshygienische Überwachung von Heilpraktiker*innen bzw. Heilpraktikerpraxen erfolgt gemäß § 15 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW) in Verbindung mit § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und§ 1 Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO NRW).

Zur Erfüllung der Überwachungspflicht bekommen alle Heilpraktiker*innen bei Neu- und Ummeldungen grundsätzlich einen Fragebogen zugeschickt. Darin wird um Auskunft zur Praxisstruktur und den Voraussetzungen zur Einhaltung der allgemeinen Infektionshygiene gebeten.

Eine Begehung der Praxen kann anlassbezogen erfolgen und wenn Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Infektionshygiene angeboten werden.

Hinweis zur Strafbarkeit nach § 5 Heilpraktikergesetz (HEILPRG)

Wer, ohne im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz zu sein, Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


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