Hebammen und Entbindungspfleger
Fortbildungspflicht
§ 7 der Hebammenberufsordnung (HebBO NRW) regelt, dass jede Hebamme verpflichtet ist, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt Fortbildungsmaßnahmen von mindestens 60 Unterrichtsstunden nachzuweisen. Der nächste Stichtag für den Nachweis ist der 31. Mai 2014.
Geeignete Maßnahmen sind vor allem Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenlehranstalten und -verbänden sowie Fortbildungen von Krankenhäusern, die sich auf die Berufsaufgaben beziehen. Diese Veranstaltungen sind vorher mit dem Gesundheitsamt abzustimmen, um entsprechend anerkannt zu werden.
Beachten Sie bei der Auswahl Ihrer Fortbildungen bitte die Einhaltung der empfohlenen Dreiteilung der Fortbildungsinhalte von
- 25 Unterrichtsstunden im Notfallmanagement,
- 25 Unterrichtsstunden berufsaufgabenbezogener Themen und
- 10 Stunden eines frei wählbaren Themas.
Hierfür müssen Sie verbindlich die rechts aufgeführten Vordrucke verwenden.
Verpflichtung zum Nachweis der Berufshaftpflicht
Jede freiberuflich tätige Hebamme ist gemäß § 8 HebBO NRW u.a. verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Seit der am 07.12.2007 in Kraft getretenen Änderung der HebBO NRW ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt über Einzelheiten dieser Berufshaftpflicht zu informieren.
Bitte legen Sie uns entsprechende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie vor.
Kontakt:
Liste der im Kreisgebiet tätigen Hebammen: