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Fortbildungen

Alle in Nordrhein-Westfalen tätigen Hebammen sind gem. § 7 Abs. 1 HebBO NRW verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden – egal, ob sie angestellt oder freiberuflich tätig sind – und der unteren Gesundheitsbehörde innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren mindestens 60 Fortbildungsstunden nachzuweisen.

Bei der Auswahl Ihrer Fortbildungen beachten Sie bitte die Einhaltung der empfohlenen Dreiteilung der Fortbildungsinhalte von mindestens

  • 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements (in Präsenz)
  • 30 Stunden berufsaufgabenbezogener Themen
  • 10 Stunden eines frei wählbaren Themas.

Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenlehranstalten und Hebammenverbänden.

Für den aktuellen Fortbildungszeitraum vom 01.06.2020 bis 31.05.2023 reichen Sie die Fortbildungs- und Versicherungsnachweise bitte in Kopie per Post oder per E-Mail spätestens bis zum 15.06.2023 ein.

Freiberuflich tätige Hebammen müssen zusammen mit den Fortbildungsnachweisen einen erneuten Nachweis Ihrer Haftpflichtversicherung vorlegen.

Hinweis: Bis zum 31.03.2024 ist das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke für Sie zuständig, ab dem 01.04.2024 liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Detmold.

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