Welche wirtschaftlichen Voraussetzungen sind von mir zu erfüllen?
Vor der Bewilligung von Sozialhilfe haben Sie sowie Ihr nicht getrennt lebender Ehepartner neben dem Einkommen auch Ihr Vermögen in zumutbarem Umfang zur Deckung der entstehenden Kosten einzusetzen. Zum Vermögen zählen alle in Geld bewertbaren Güter (zum Beispiel Sparguthaben, Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Immobilien, Grundbesitz, Forderungen und sonstige Rechte, Gesellschaftsanteile).
Einkommen
Im Rahmen der häuslichen Pflege wird errechnet, inwieweit Ihnen eine Beteiligung an den entstehenden Kosten zugemutet werden kann. Als Berechnungsgrundlage dient die sogenannte Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls Familienzuschlägen. Sie haben das Einkommen, welches die zurzeit geltende Einkommensgrenze überschreitet, vorrangig einzusetzen. Ein Berechnungsbeispiel finden Sie hier.
Zum Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte. Wenn Sie nicht alleinstehend sind, sind auch Angaben zu den weiteren Haushaltsangehörigen erforderlich.
Vermögen
Sparvermögen
Bei Sparvermögen gilt für Alleinstehende derzeit ein Freibetrag von 2.600 Euro. Der Freibetrag für Verheiratete liegt derzeit bei 3.214 Euro. Verfügen Sie als Alleinstehende/r oder zusammen mit Ihrem Ehegatten über Guthaben, das die genannten jeweiligen Freibeträge übersteigt, so ist der übersteigende Betrag vorrangig zur Deckung der entstehenden Kosten einzusetzen.
Haus- beziehungsweise Grundbesitz
Haus- beziehungswese Grundbesitz stellt in der Regel Vermögen dar. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob dieses Vermögen vor der Sozialhilfegewährung einzusetzen ist oder ob das Haus geschützt ist. Dies ist unter der Berücksichtigung von Haus- und Grundstücksgröße zu entscheiden.
Bestattungsvorsorgeverträge
Bestattungsvorsorgeverträge für eine angemessene Bestattung können eventuell im Rahmen einer besonderen Härte als nicht einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden. Zur Frage der Angemessenheit kann Ihnen das Sozialamt weitere Auskünfte erteilen.
Sonstiges
Sollten Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung größere Beträge oder Vermögenswerte verschenkt haben, besteht gegen den Beschenkten möglicherweise ein Schenkungsrückforderungsanspruch.
Verfügen Sie über vertragliche Rechte (zum Beispiel Ansprüche aus Übergabeverträgen wie Wohnrecht oder Hege und Pflege), sind diese vor einer Sozialhilfegewährung geltend zu machen.
Haben Sie Angehörigen oder anderen Personen Geld geliehen (Darlehen), das bisher nicht zurückgezahlt wurde, so sind diese Beträge umgehend zurückzufordern.
Sie haben möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Kindern.