Inhalt


Häufige Fragen zur Gewerbeanzeige

Wer muss ein Gewerbe anzeigen?

Wer ist von der Anzeigepflicht ausgenommen?

Was sind Freiberufler?

Muss ich noch andere Behörden informieren?

Welche Gewerbe sind genehmigungs-/ erlaubnispflichtig?

Reisegewerbe oder stehendes Gewerbe?

Muss ich Beträge bei der Berufsgenossenschaft bezahlen?

Wichtige Informationen rund um das Gewerbe

Zurück

 

 

 



Wer muss ein Gewerbe anzeigen?

Grundsätzlich jeder, der selbständig (auf eigene Rechnung) ein Gewerbe ausübt. Dabei ist es unerheblich, ob das Gewerbe neben- oder hauptberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes muss angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). Die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle ist bei der jeweiligen Standortgemeinde anzuzeigen. Ebenso mehrere Niederlassungen im selben Ort.

Zurück

  



Wer ist von der Anzeigepflicht ausgenommen?

- Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau)
- Freie Berufe (siehe unten "Was sind Freiberufler?")

Zurück

  



Was sind Freiberufler?

Als Freiberufler bezeichnet man Personen, die wissenschaftlich beratend, technisch, künstlerisch, erzieherisch, unterrichtend oder mit "höheren Dienstleistungen" (z.B. Steuerberater, Ingenieure, Journalisten, Heilberufe) tätig sind. Im Einzelfall erfolgt die genaue Festlegung - ob Freiberufler oder nicht - über das Finanzamt (§ 18 Abs. 1 EStG). Freiberufler beantragen nur die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt.

Zurück





Muss ich noch andere Behörden informieren?

Grundsätzlich nicht, weil den meisten der in Frage kommenden Behörden vom Gewerbeamt eine Ausfertigung Ihrer Gewerbeanzeige übersandt wird. Beachten Sie aber, dass mit der Bestätigung der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein) keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt wird, sondern nur bestätigt wird, dass sie das Gewerbe ausüben. Sämtliche noch erforderlichen Genehmigungsvorschriften bleiben davon unberührt und müssen von Ihnen beachtet werden.

Zurück

  



Welche Gewerbe sind genehmigungs- /erlaubnispflichtig?

Für einige Gewerbe sind besondere Erlaubnisse/Genehmigungen erforderlich:

  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (Fachkundeprüfung)
  • Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)
  • Betrieb von Spielhallen (Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung)
  • Zurschaustellung von Personen (Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung)
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln (Fachkundeprüfung)
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften (Fachkundeprüfung)
  • Handel mit Sittichen und Wirbeltieren (Fachkundeprüfung)
  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenerlaubnis)
  • Betrieb von Taxiunternehmen (Fachkundeprüfung und Erlaubnis)
  • Güterkraftverkehrs-Unternehmen (Fachkundeprüfung und Erlaubnis)
  • Makler (Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung und Führungszeugnis)
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (Fachkundeprüfung und Erlaubnis)
  • Personalvermittlung (Erlaubnis des Arbeitsamtes)
  • Buchführungshelfer (kfm. Ausbildung und 3-jährige berufliche Praxis)
  • Inkassobüro (Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)
  • Pflegedienste
  • Handwerkliche und handwerkähnliche Tätigkeiten (Handwerkskarte und Eintragung in die Handwerksrolle)

Für die Erteilung einer Erlaubnis/Genehmigung müssen in der Regel die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und ggf. bestimmte räumliche Verhältnisse nachgewiesen werden.

Zurück

   



Reisegewerbe oder stehendes Gewerbe?

Für die Beurteilung ist entscheidend, wie Sie mit Ihren Kunden in Kontakt treten. Ein Reisegewerbe betreibt, wer ohne vorherige Bestellung außerhalb seines Gewerbebetriebes gewerblich tätig wird. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind der Vertreter an der Haustür oder auch der Standverkäufer auf dem Flohmarkt. Dabei werden an Ort und Stelle ohne vorherige Bestellung Verträge (Kauf oder Bestellung) abgeschlossen. Beim stehenden Gewerbe kommt der Kunde zu Ihnen oder setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um ein Geschäft abzuschließen. Typischerweise existiert auch ein Ladengeschäft.

Zurück

  



Muss ich Beiträge bei der Berufsgenossenschaft bezahlen?

Es gibt ca. 35 verschiedene Berufsgenossenschaften. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Jeder Gewerbetreibende ist Pflichtmitglied einer Berufsgenossenschaft und anmeldepflichtig. Die für Ihren Bereich zuständige Berufsgenossenschaft erfahren Sie beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Tel. 02241/23101). Dort erfahren Sie auch, ob die Versicherung beitragsfrei oder beitragspflichtig ist.

Zurück

nach oben zurück