Gewässerunterhaltung
Die Gewässerunterhaltung obliegt bei Gewässern sonstiger Ordnung den Gemeinden beziehungsweise den Wasserverbänden. Sie umfasst - als öffentlich-rechtliche Verpflichtung - die Pflege und Entwicklung des Gewässers und erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Ein Recht Privater auf die Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen besteht nicht.
Gewässerunterhaltung
Gewässer müssen gepflegt werden. Dafür sind die Gemeinden oder Wasserverbände verantwortlich (=Unterhaltungspflichtige). Zur Pflege gehört auch, das Gewässer weiterzuentwickeln. Das betrifft das Gewässerbett und die Ufer.
Wer Eigentümer oder Benutzer eines Grundstücks (=Anlieger) an einem Gewässer ist, hat besondere Duldungspflichten, denn die Unterhaltungspflichtigen dürfen:
- das Grundstück betreten und vorübergehend benutzen
- Bestandteile (z.B. Erde, Kies, Buschwerk für Maschinen) für die Unterhaltung entnehmen
- Die Ufer mit standortgerechten Gehölzen bepflanzen
Es kann zu Schäden durch das Entfernen von Anpflanzungen oder vorübergehend abgelagertem Boden kommen. Dies muss hingenommen werden.
Die Anlieger müssen alle Handlungen unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder erschweren. Sie können sogar verpflichtet werden, die Ufergrundstücke so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird (z.B. Ufer darf nur Grünland sein, keine Einzäunung, keine Bewirtschaftung).
Diese Verpflichtung bezieht sich auf den ökologisch wertvollen Gewässerschutzstreifen. Dieser beträgt in der Regel 5 m, gemessen ab der Böschungsoberkante. Hier ist vor allem das Entfernen von standortgerechten Gehölzen, das Anpflanzen von nicht standortgertechten Gehölzen sowie das Lagern von Gegenständen verboten.
In einem Abstand von 3 m sind bauliche Anlagen wie Zäune, Lagerstätten oder Carports unzulässig. Weitere Informationen hierzu findet man unter Anlagen am Gewässer (Link)
Auch bei den gewässerunterhaltungspflichtigen Gemeinden, dem Wasserverband Große Aue und dem Wasserverband Weserniederung sind weitere Informationen erhältlich.
Pflichten der Anlieger
Alle Pflichten der Anlieger können sich auf den ökologisch wertvollen Schutzstreifen, den Gewässerrandstreifen, beziehen, der im Außenbereich zum Beispiel 5 m - gemessen ab der Böschungsoberkante - umfasst. Hier ist vor allem das Entfernen von standortgerechten Bäumen und das Pflanzen von nicht standortgerechten Gehölzen sowie das Lagern von Gegenständen verboten.
In jedem Fall sind bauliche Anlagen (hierzu gehören zum Beispiel auch Zäune, Lagerstätten oder Carports) in einem Abstand von 3 m ab der Böschungsoberkante unzulässig. Weitere Informationen finden Sie hier: Anlagen am Gewässer
Weitere Informationen erhält man auch bei den gewässerunterhaltungspflichtigen Gemeinden, beim Wasserverband Große Aue oder beim Wasserverband Weserniederung.