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Gestattungen zum Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes für einmalige Anlässe

Die gemäß § 12 Absatz 1 erforderlichen Gestattungen zum Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes sind für einmalige Anlässe zu beantragen, bei denen alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt werden.

Zu diesen Anlässen können alle Veranstaltungen gezählt werden, die nicht in einem geschlossenen privaten Rahmen stattfinden.

In Stemwede finden Jahr für Jahr eine Vielzahl von derartigen öffentlichen Veranstaltungen statt. Dazu gehören z. B. die Brauchtumsfeuer zu Ostern, Schützenfeste, Sportfeste, Dorfgemeinschaftsfeste, Advent- oder Weihnachtsmärkte usw. Auch die inzwischen immer beliebter gewordenen „Public-Viewing“-Treffen während der großen Fußballturniere sind dazu zu zählen.

Ein Großteil dieser Veranstaltungen wird von den Veranstaltern hier angezeigt, verbunden mit einem Antrag auf Erteilung einer Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG.
Jedoch ist immer wieder festzustellen, dass viele Veranstaltungen gar nicht oder nur auf Anfrage angezeigt werden. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand.
Leider gab es auch immer wieder Veranstaltungen, für die keine Gestattungen erteilt wurden, da sie hier nicht angezeigt wurden und erst später bekannt geworden sind.

Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer solchen Gestattung sind in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW unter Tarifstelle 12.14.6 verbindlich geregelt.
Demnach sind für die Gemeinde Stemwede die Verwaltungsgebühren wie folgt geregelt:
- Verwaltungsaufwand bis 0,5 Stunden = 25,00 €
- Verwaltungsaufwand, bis zu 2 Stunden = 50,00 €
- Verwaltungsaufwand, bis zu 4 Stunden = 100,00 €
- Über 4 Stunden = 200,00 €

Für eine einfache Gestattung mit vorliegendem, vollständig ausgefüllten Antrag reicht in der Regel eine halbe Stunde Arbeitszeit, so dass die Gebühr mit 25,00 € festzusetzen ist.
Liegt jedoch kein Antrag vor, oder dieser ist unvollständig und erfordert z. B. Nachfragen beim Veranstalter, so ist schon ein höherer Verwaltungsaufwand anzusetzen und somit eine entsprechend höhere Gebühr anzufordern.

Um jetzt zu einer einheitlichen und gerechten Regelung zu kommen bitte ich Sie als Veranstalter einer regelmäßigen Veranstaltung, künftig mit dem beigefügten Antrag die Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG zu beantragen.
Um eine rechtzeitige Ausfertigung zu gewährleisten, sollte der Antrag spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung hier vorliegen.

Um eine gerechte Behandlung aller Veranstaltungen zu erreichen, kann ab sofort auch keine Gebührenbefreiung mehr erteilt werden. Auch die Veranstaltungen von gemeinnützigen Einrichtungen oder Vereinen unterliegen der im Gebührengesetz (GebG) NRW und in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgelegten Gebührenpflicht. Befreiungstatbestände sind in den §§ 6 bis 8 GebG NRW abschließend geregelt.

10.02.2015 
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