Gestattungen zum Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes für einmalige AnlässeDie gemäß § 12 Absatz 1 erforderlichen Gestattungen zum Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes sind für einmalige Anlässe zu beantragen, bei denen alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt werden. Zu diesen Anlässen können alle Veranstaltungen gezählt werden, die nicht in einem geschlossenen privaten Rahmen stattfinden. In Stemwede finden Jahr für Jahr eine Vielzahl von derartigen öffentlichen Veranstaltungen statt. Dazu gehören z. B. die Brauchtumsfeuer zu Ostern, Schützenfeste, Sportfeste, Dorfgemeinschaftsfeste, Advent- oder Weihnachtsmärkte usw. Auch die inzwischen immer beliebter gewordenen „Public-Viewing“-Treffen während der großen Fußballturniere sind dazu zu zählen. Ein Großteil dieser Veranstaltungen wird von den Veranstaltern hier angezeigt, verbunden mit einem Antrag auf Erteilung einer Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG. Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer solchen Gestattung sind in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW unter Tarifstelle 12.14.6 verbindlich geregelt. Für eine einfache Gestattung mit vorliegendem, vollständig ausgefüllten Antrag reicht in der Regel eine halbe Stunde Arbeitszeit, so dass die Gebühr mit 25,00 € festzusetzen ist. Um jetzt zu einer einheitlichen und gerechten Regelung zu kommen bitte ich Sie als Veranstalter einer regelmäßigen Veranstaltung, künftig mit dem beigefügten Antrag die Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG zu beantragen. Um eine gerechte Behandlung aller Veranstaltungen zu erreichen, kann ab sofort auch keine Gebührenbefreiung mehr erteilt werden. Auch die Veranstaltungen von gemeinnützigen Einrichtungen oder Vereinen unterliegen der im Gebührengesetz (GebG) NRW und in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgelegten Gebührenpflicht. Befreiungstatbestände sind in den §§ 6 bis 8 GebG NRW abschließend geregelt.
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| 10.02.2015 |
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