In welcher Höhe wird Grundsicherung geleistet?
Der Bedarf umfasst
- die für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelbedarfsstufe
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig)
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17% der maßgeblichen Regelbedarfsstufe
- gegebenenfalls einen angemessenen Mehrbedarf, wenn Sie einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
Zur Deckung dieses Bedarfs müssen Sie Ihr gesamtes Einkommen einsetzen. Sollte Ihr Einkommen hierfür nicht ausreichen, kann der Differenzbetrag als Grundsicherung geleistet werden.
Beispielrechnungen
Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, Sie aber über Vermögen verfügen, das die Freigrenze übersteigt, erhalten Sie keine Grundsicherung. Nach dem Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen.
Die Vermögensfreigrenze beträgt bei Alleinstehenden 2.600 Euro und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern 3.214 Euro.