Freistellungsverfahren (§ 67 BauO NRW)
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht
- die Erschließung gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
Die im Freistellungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen sind bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde unmittelbar einzureichen.
Teilt die Stadt oder Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.
Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle drei oben genannten Bedingungen erfüllt sein. In Zweifelsfällen sollte vor Bauausführung bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung nachgefragt werden, insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes.
Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren bei der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird.
Zudem müssen auch die nach § 67 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn bzw. der Bauherrin und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser. Wichtig ist, dass sich sowohl Bauherr/in als auch Entwurfsverfasser/in dieser besonderen Verantwortung bewusst sind.
Angrenzende Nachbarn sind vor Baubeginn durch den Bauherrn oder die Bauherrin über das Verfahren zu unterrichten.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn sowie die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen eines freigestellten Vorhabens mindestens 1 Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein.
Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach § 67 Abs. 4 BauO NRW müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei Fertigstellung müssen, sofern die Nachweise erforderlich waren, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen über die Standsicherheit, Schall- und Brandschutz sowie des Wärmeschutznachweises nach EnEV errichtet oder geändert worden sind.
Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Grundstückseigentümer haben die Bauvorlagen, die Nachweise und die Bescheinigungen aufzubewahren.
Notwendige Unterlagen im Freistellungsverfahren
- Die zur Anzeige über die Baugenehmigungsfreistellung einzureichenden Bauvorlagen sind im § 13 BauPrüfVO beschrieben.
- Danach sind folgende Bauvorlagen bei der Stadt/Gemeinde einzureichen:
- Vordruck Vorlage bei der Gemeinde - Genehmigungsfreistellung (§ 67 BauO NRW)
- der Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500
- die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1:100
- die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowie
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Falls Sie weitere Fragen zum Freistellungsverfahren haben, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadt oder Gemeinde