Einreisequarantäne
Wer muss nach der Einreise in Quarantäne?
Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach der Ankunft nach Hause begeben und zehn Tage lang „absondern“ (dies wird auch häusliche Quarantäne genannt). Wenn Sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen, müssen Sie für 14 Tage in Quarantäne.
Bürger*innen aus dem Kreisgebiet, die aus einem Virusvariantengebiet zurückgekehrt sind und eine Quarantäne begonnen haben, müssen diese nicht fortsetzen, wenn das betroffenen Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf der 14 Tage als Hochrisikogebiet eingestuft wird. Dazu muss die Quarantäne nicht förmlich aufgehoben werden.
Gilt die Quarantänepflicht auch für Genesene und Geimpfte?
Sie können die häusliche Quarantäne vorzeitig beenden, wenn Sie einen Genesungs- oder Impfnachweis über das Einreiseportal übermitteln. Haben Sie den Nachweis schon vor Einreise übermittelt, ist auch keine Quarantäne erforderlich. Haben Sie sich allerdings in einem Virusvariantengebiet aufgehalten, sind Sie auch mit Genesungs- oder Impfnachweis zur 14-tägigen Quarantäne verpflichtet; diese können Sie auch nicht vorzeitig beenden.
Für Hochrisikogebiete gelten aktuell folgende Regeln zur Quarantäne: Reisende müssen sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, außer sie sind geimpft oder genesen (ein entsprechender Nachweis muss vorliegen; keine Ausnahme für Getestete). Die Quarantäne kann auf fünf Tage verkürzt werden, wenn ein negativer Test vorgelegt wird.
Wer kann sich „freitesten“?
Haben Sie sich in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten, können Sie sich frühestens fünf Tage nach Einreise „freitesten“. Wenn Sie in einem Virusvariantengebiet waren, dauert die Quarantäne immer 14 Tage und kann auch nicht vorzeitig beendet werden.
Was gilt als Genesungs- oder Impfnachweis?
Als Genesungsnachweis genügt ein Impfpass, ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über eine vorliegende Infektion mit dem Coronavirus, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik (PCR-Test, PoC-PCR oder weitere Methoden der so genannten „Nukleinsäureamplifikationstechnik“) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Ein Impfnachweis ist ein Impfpass, ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über eine Schutzimpfung, wenn diese mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist, die Anzahl der Impfdosen laut PEI korrekt war und seit der letzten Impfdose mindestens 14 Tage vergangen sind bzw. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.