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Hinweise zur Höhe der Bestattungskosten

Bestattungskosten können nur im sozialhilferechtlich angemessenen Rahmen übernommen werden. Sozialhilferechtlich angemessene Kosten sind die für eine einfache, würdige Bestattung.

Bitte teilen Sie dem beauftragten Bestattungsunternehmen mit, dass ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt wird. Da dort in der Regel bekannt ist, welche Kosten das Sozialamt übernimmt, können Sie dort über ggf. zusätzlich anfallende Kosten aufgeklärt werden. Falls einem Unternehmen im Einzelfall die sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Beträge nicht bekannt sein sollten (insbesondere bei Bestattern außerhalb des Kreises Minden-Lübbecke), bitten Sie dieses, sich diesbezüglich telefonisch mit dem Kreissozialamt in Verbindung zu setzen.

Sie haben die Wahl der Bestattungsart (Feuer- beziehungsweise Erdbestattung). Dieses hat keine Auswirkung auf die Anerkennung der Kosten.

Bei der Wahl des Grabes werden grundsätzlich die Kosten bis zur Höhe eines Reihengrabes, bei dem die Pflege durch die Angehörigen geleistet wird, anerkannt. Mehrkosten für pflegefreie Reihengräber, Wahlgräber werden in der Regel nicht erstattet. Falls bereits Grabstellen vorhanden sind, wenden Sie sich bitte vorab zur Klärung an das Kreissozialamt.

Weitere Bestattungsformen (z.B. Friedwald oder Seebestattung) können im Einzelfall anerkannt werden, wenn die Kosten die Gebühren eines Reihengrabes am Wohnort des/der Verstorbenen nicht übersteigen.

Zu beachten ist ferner, dass die Beerdigung in Deutschland erfolgen muss. Kosten einer Beisetzung im Ausland werden nicht übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestattung im Ausland günstiger ist.

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