Inhalt


Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG). Alle Personen, die bereits das 17. Lebensjahr vollendet haben und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der o. g. Behörde zu melden.

Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen, die ohne feste Wohnung die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen.

Die Meldefristen werden jährlich öffentlich bekannt gegeben.

Wehrpflichtige, die der Aufforderung sich zu melden, nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 45 des Wehrpflichtgesetzes mit Geldbuße geahndet werden kann.

Allgemeine Auskünfte über die Wehrpflicht erteilt das Kreiswehrersatzamt Hannover.

Kreiswehrersatzamt Hannover

Alter Flughafen 2
30179 Hannover

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