Für jede Grundschule wird durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet. Für die anderen Schulen können Schuleinzugsbereiche gebildet werden. Grundsätzlich haben die Schülerinnen und Schüler die nach der Rechtsverordnung für ihren Wohnsitz zuständige Schule zu besuchen. Ausnahmen vom Besuch der zuständigen Schule können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. In diesem Fall ist ein Antrag auf Besuch der örtlich nicht zuständigen Schule, der sogenannte Gastschulantrag zu stellen.
Besondere Gründe können sein:
- der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Wohnsitzes (z.B. bei Betreuung durch die Großeltern)
- Wohnsitzwechsel bei Besuch der Abschlussklasse
- andere familiäre Gründe
Allein die Angabe, dass der Klassenverband nicht gewechselt werden soll, reicht nicht aus. Liegen die zuständige und die gewünschte Schule innerhalb einer Gemeinde/Stadt entscheidet der Schulträger in Verbindung den betroffenen Schulen über den Antrag. Liegen die Schulen in zwei verschiedenen Gemeinden/Städten, so wird das Benehmen zwischen den Schulträgern hergestellt.
Mit der am 01.08.2006 in-Kraft-getretenen Änderung des Schulgesetzes werden die Schulbezirke zum 01.08.2008 verbindlich aufgelöst.
Dann steht auch eine Neuregelung zu diesem Themenbereich an.
Hinweis:
Bei den Schulen, die in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke liegen, ist der Kreis Minden-Lübbecke für die Gastschulanträge zuständig.