Bekanntmachung des Planfeststellungsverfahrens 380-kV-Leitung Ovenstädt-Eickum-Bechterdissen (Elbe-Lippe-Leitung Süd); Auslegung der Planunterlagen und Beteiligung der ÖffentlichkeitBekanntmachung des Planfeststellungsverfahrens 380-kV-Leitung Ovenstädt-Eickum-Bechterdissen (Elbe-Lippe-Leitung Süd); Auslegung der Planunterlagen und Beteiligung der Öffentlichkeit I. Antragsteller/zuständige Behörde/Wesentlicher Inhalt der Planung/UVP-Plicht Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth hat als Vorhabenträgerin bei der Bezirksregierung Detmold die Planfeststellung gem. § 43m Energiewirtschafsgesetz (EnWG) i.V.m §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Das Vorhaben umfasst die Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Nordrhein-Westfalens zwischen den Umspannwerken (UW) Ovenstädt, Eickum und Bechterdissen. Gemäß des NOVA-Prinzips (Netzoptimierung vor -verstärkung und vor -ausbau) ist geplant, die Stromtragfähigkeit zwischen den UW Ovenstädt und Eickum (ca. 45 km Länge, Leitungsnummer: LH-10-3018) sowie zwischen den UW Eickum und Bechterdissen (ca. 15 km Länge, Leitungsnummer: LH 10-3009) durch eine Umbeseilung der Bestandsleitung auf sogenannte Hochtemperaturseile (HTL) von bisher 2.800 A je Stromkreis auf dann 4.000 A zu erhöhen. Der Einsatz von Freileitungsprovisorien ist vorgesehen. Nähere Informationen können direkt den auszulegenden Planunterlagen entnommen werden. Von der Realisierung der Maßnahme sind folgende Gemeinden (Gemarkungen) betroffen: Bad Oeynhausen (Wulferdingsen), Bad Salzuflen (Lockhausen), Bielefeld (Altenhagen, Brönninghausen, Jöllenbeck, Ubbedissen), Enger (Herringhausen-West, Oldinghausen), Herford (Diebrock, Eickum, Elverdissen, Herringhausen-Ost, Laar, Stedefreund), Hiddenhausen (Eilshausen, Hiddenhausen Lippinghausen, Oetinghausen, Schweicheln-Bermbeck), Hille (Hartum, Holzhausen II, Nordhemmern Oberlübbe, Rothenuffeln, Südhemmern, Unterlübbe), Hüllhorst (Bröderhausen, Schnathorst, Tengern), Kirchlengern (Häver, Kirchlengern, Südlengern-Dorf), Leopoldshöhe (Bechterdissen, Nienhagen, Schuckenbaum), Löhne (Mennighüffen, Obernbeck, Ulenburg), Minden (Stemmer, Todtenhausen) und Petershagen (Eldagsen, Friedewalde, Maaslingen, Meßlingen, Ovenstädt, Petershagen, Südfelde) Da die Voraussetzungen des § 43m Abs. 1 EnWG vorliegen, war von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz abzusehen. Überblick der eingereichten Planunterlagen: Erläuterungsbericht, Übersichtspläne, Lage- und Rechtserwerbspläne, Längenprofile, Bauwerksverzeichnis, Mastliste, Kreuzungsverzeichnisse, Immissionsbericht, Geräuschgutachten, Verkehrswegekonzept, Rechtserwerb Dingliche Belastung, Umweltgutachten (Fachbeitrag Umwelt, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ableitung von Minderungsmaßnahmen, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Forstfachliche Belange, Natura 2000 Verträglichkeitsstudie, Anträge auf Befreiung sonstiger geschützter Teile von Natur und Landschaft, Konzept zum Umgang mit Vermutungsflächen und Bodendenkmälern) und Antrag Wasserrechtliche Erlaubnis Begleitend zur Auslage der Planfeststellungsunterlagen bietet die TenneT TSO GmbH eine Sprechstunde an. Sollten Sie Fragen zu den eingereichten Planungen haben, können Sie sich jederzeit beim zuständigen Bürgerreferenten unter den folgenden Kontaktdaten melden: Andreas Denninghoff, Tel.:+49 921 507406466,andreas.denninghoff@tennet.eu. Die Sprechstunde findet in der Woche vom 19. bis zum 24. Mai mit Zeitslots jeweils um 16 oder 17 Uhr statt. Um Wartezeiten möglichst zu vermeiden, wird um vorherige Anmeldung unter elbe-lippe-leitung-sued@tennet.eu gebeten. Eine Anmeldung ist bis zum 16. Mai möglich. Bitte nennen Sie bei der Anmeldung ihre Fragen für eine bessere Vorbereitung der Sprechstunde. Beachten Sie, dass es sich hierbei um ein rein informatorisches Serviceangebot handelt; rechtswirksame Einwendungen/Stellungnahmen sind daher nicht an die Vorhabenträgerin, sondern ausschließlich an die unter III. genannten Möglichkeiten zu richten. II. Zugangsmöglichkeit/Auslegung der Planunterlagen Die nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW angeordnete Auslegung der Antragsunterlagen wird gemäß § 43a Satz 2 EnWG durch die unten genannte Zugangsmöglichkeit im Internet bewirkt. Die digitalen Planunterlagen inklusive der entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltbelange (Zeichnungen und Erläuterungen) stehen in der Zeit vom 12.05.2025 bis 11.06.2025 (einschließlich) auf der Internetseite der Bezirksregierung Detmold unter https://www.bezreg-detmold.nrw.de/laufende-planfeststellungsverfahren (dort unter: Energieleitungen > 380-kV-Leitung Ovenstädt-Eickum-Bechterdissen) zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird gemäß § 43a Satz 3 EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Hierfür ist rechtzeitig ein Antrag (bevorzugt) bei der Anhörungsbehörde (Bezirksregierung Detmold, Dezernat 25, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold, E-Mail: post25@brdt.nrw.de) zu stellen. Die Planunterlagen sind ebenfalls über die Internetseite der Gemeinde Hüllhorst zugänglich: https://www.huellhorst.de/Politik-Rathaus/Amtliche-Bekanntmachungen/ III. Einwendungen/Stellungnahmen und weitere Hinweise (1) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW), also bis zum 25.06.2025 (einschließlich) Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um eine rechtssichere Rückmeldung im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen, soll die Einwendung leserlich, mit einem vollständigen Namen und einer eindeutigen Anschrift versehen sein. - Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 7 VwVfG NRW können Einwendungen in elektronischer Form per E-Mail übermittelt werden. Verwenden Sie hierfür PFV25@bezreg-detmold.nrw.de als E-Mail-Adresse. - Eine schriftliche Einwendung (bevorzugt) an die Bezirksregierung Detmold (Bezirksregierung Detmold, Dezernat 25, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold) oder – möglichst nach vorheriger Terminabsprache - zur Niederschrift ist ebenfalls möglich. Gleichermaßen bei der Gemeinde Hüllhorst, Fachbereich Technik, Löhner Straße 1, 32609 Hüllhorst. - Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen. Per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (poststelle@brdt.sec.nrw.de) oder per De-Mail (poststelle@brdt-nrw.de-mail.de) an die Bezirksregierung Detmold (Beachten Sie in diesen Fällen die weiteren Hinweise unter https://www.bezreg-detmold.nrw.de/service/kontakt). - Einwendungen können zudem über ein besonderes elektronisches Postfach (beA, beN, eBO) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Bezirksregierung Detmold übermittelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung gemäß § 72 Abs. 2 VwVfG NRW öffentlich bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. (2) Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW von der Auslegung des Plans. Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen sind bei der in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. (3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. (4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. (5) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. (6) Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. (7) Vom Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 S. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG). (8) Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen und Einwendungen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bezreg-detmold.nrw.de/datenschutzhinweise. (9) Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen des Einwenders kann dabei dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Hüllhorst, den 22.04.2025 Gemeinde Hüllhorst Michael Kasche |
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