Inhalt

Besonderer Kündigungsschutz

Behinderung und Beruf

Arbeitgeber, die beabsichtigen, ein bereits mehr als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem/einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter/in zu kündigen, brauchen – von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.

Der Arbeitgeber richtet zu diesem Zweck zunächst einen formlosen begründeten Antrag an das Integrationsamt oder nutzt den Vordruck des Integrationsamtes. Die Ermittlung des Sachverhalts erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die Fachstelle "Behinderte Menschen im Beruf". Sie hört die Beteiligten an und führt in aller Regel mit allen Beteiligten eine Kündigungsverhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen, entscheidet das Integrationsamt aufgrund des ermittelten Sachverhaltes.

Die Entscheidung über den Zustimmungsantrag erfolgt unter Berücksichtigung des Schwerbehindertenrechts und des Arbeitsrechts.

nach oben zurück