Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde.
Bei Hunden, die der hundehaltenden Person durch Geburt von einer ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 01. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist.
Bei Zuzug der hundehaltenden Person aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 01. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Die hundehaltende Person ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme oder, wenn der Hund ihr durch Geburt einer ihr gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von 2 Wochen nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt Preußisch Oldendorf anzumelden.
Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Bei Wegzug einer hundehaltenden Person aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb von 2 Wochen, nachdem sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem die hundehaltende Person aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Preußisch Oldendorf abzumelden.