Allgemeines
Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Abbruch) einer Baugenehmigung bedürfen. Hierbei werden zunächst zwei Verfahren, aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Bauvorlagen und dem damit zusammenhängenden Prüfumfang, unterschieden. Regelverfahren ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Für Sonderbauten gilt das umfangreichere Verfahren.
Von diesem Grundsatz ausgenommen sind freigestellte Vorhaben gemäß § 67 BauO NRW sowie genehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 65 BauO NRW) und genehmigungsfreie Anlagen (§ 66 BauO NRW).
Vor dem Einreichen eines Bauantrages können bereits im Wege einer Bauvoranfrage einzelne baurechtlich Fragen geklärt werden. Über die anschließend in einem Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre.
Baugenehmigungsbehörde für die Stadt Rahden ist der Kreis Minden-Lübbecke. Auch über eine Bauvoranfrage entscheidet der Kreis Minden-Lübbecke als Baugenehmigungsbehörde. Lediglich die Erklärung für Genehmigungsfreistellungen nach § 67 BauO werden direkt von der Stadt Rahden abgegeben.
Bauanträge/Bauvoranfragen
Bauanträge sind die Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren. Baugenehmigungsbehörde für den Bereich der Stadt Rahden ist der Kreis Minden-Lübbecke. Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung mit entsprechenden Anlagen und Unterschriften des Bauherrn und des Architekten bei der Stadt Rahden oder direkt beim Kreis Minden-Lübbecke einzureichen.
Durch eine Bauvoranfrage kann vor Einreichung eines Bauantrages entschieden werden, ob ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Es können einzelne baurechtliche Fragen geklärt werden, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre. Eine Bauvoranfrage ist immer zu empfehlen, wenn das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liet und es von der Umgebungsbebauung stark abweicht.
Ansprechpartner: Kreis Minden-Lübbecke, Bau- und Planungsamt, Frau Jordan (0571 807-25191) und Frau Heinz (0571 807-25190).
Die Vordrucke im Baugenehmigungsverfahren stehen auf der Homepage des Kreises Minden-Lübbecke zur Verfügung.
Genehmigungsfreistellung
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung wenn,
-
das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht,
-
die Erschließung gesichert ist und
-
die Stadt Rahden nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Die notwendigen Bauunterlagen sind vor Baubeginn bei der Stadt Rahden in einfacher Ausfertigung einzureichen. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Stadt Rahden begonnen werden. Teilt die Stadt Rahden Ihnen vor Ablauf dieser Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, können Sie unverzüglich mit dem Bauvorhaben beginnen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Mitteilung besteht nicht.
Für die Erklärung nach § 67 BauO NRW ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € zu entrichten.
Informationsbroschüren
-
Es wurden leider keine Medien gefunden.
-
- DOC-Datei: 424 kB