Wie hoch dürfen Ihre Nebeneinkünfte sein?
Die Einkünfte aus einer Ausbildung, zum Beispiel Vergütungen aus Pflichtpraktika, werden ohne Abzug von Freibeträgen angerechnet; sie vermindern die Förderung also in voller Höhe.
Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls auch die Anrechnung von Stipendien. Bestimmte Stipendien sind allerdings von vornherein von der Anrechnung ausgenommen.
Von Ihren Arbeitseinkünften werden zunächst die pauschalierten Werbungskosten abgesetzt. Anschließend wird eine Sozialpauschale und - abhängig von der Einkommenshöhe - eine Pauschale für die Einkommen- und Kirchensteuer abgezogen. Von dem so errechneten Betrag können dann noch die jeweils geltenden Freibeträge abgezogen werden:
I. Für die Auszubildenden selbst
Der Freibetrag beträgt monatlich 255 Euro.
II. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und/oder Kinder der Auszubildenden
Der Freibetrag erhöht sich für den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner monatlich um 535 Euro und für jedes Kind monatlich um 485 Euro, wenn diese nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Zu beachten ist außerdem, dass das eigene Einkommen der jeweiligen Person auch berücksichtigt wird.
III. Für Härtefälle
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden. Dieser Einkommensteil muss zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich sein, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind. Der Höchsbetrag liegt bei 205 Euro monatlich.
Soweit nach der dargestellten Berechnung anrechnungspflichtiges Einkommen übrig bleibt, vermindert dieses die Höhe der Förderung.