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Aufstallungspflicht

Innerhalb der Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszone) gilt für Geflügel eine Aufstallungspflicht. Dies bedeutet, dass gehaltenes Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten sind, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Tauben.

Empfehlung der Aufstallung auch außerhalb der Schutz- und Überwachungszone
Geflügelhaltern außerhalb der Schutz- und Überwachungszone wird zum Schutz ihres Geflügels empfohlen, dieses ebenfalls aufzustallen. Durch den aktuellen Vogelzug besteht ein erhöhtes Risiko zur Einschleppung der Geflügelpest in den eigenen Geflügelbestand. Es werden aktuell wieder vermehrt Ausbrüche der Geflügelpest sowohl bei gehaltenem als auch bei wildlebendem Geflügel beobachtet. Um das Risiko zur Einschleppung der Geflügelpest in den eigenen Geflügelbestand zu reduzieren, kann es daher angezeigt sein, die Tiere aufzustallen.

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