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Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Wohngeldantrag (auf dem amtlichen Vordruck s. unter Rubrik „Antragsvordrucke und Anlagen“) bei der Wohngeldstelle eingegangen ist und in der Regel für die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Für eine Weitergewährung ist rechtzeitig ein neuer Antrag zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohngeldantragstellung entstehen, nicht erstattet werden (§ 22 Abs. 5 WoGG).

Da sich jeder Sachverhalt verschieden darstellt und unterschiedliche Nachweise erfordert, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Wohngeldbehörde! Hier erhalten Sie auch alle notwendigen Vordrucke und Hinweise über vorzulegende Unterlagen bzw. Nachweise.

Mit einer Wohngeldantragstellung entstehen auch Meldepflichten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Antragsvordruck, dessen Erläuterungen und dem Wohngeldbescheid. Ein Verstoß gegen diese zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro geahndet. Unrichtige bzw. unterlassene Angaben im Antragsverfahren können als Straftat geahndet werden.

20.08.2012 
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