Für die Anmeldung/Ummeldung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis
- Wohnungsgeberbestätigung
Es entstehen keine Gebühren.
Besonderheiten:
- Personen, die eine Wohnung beziehen, haben sich für diese Wohnung anzumelden. Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
- Antrags- und Bearbeitungsfristen: Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden.
- Besonderheiten bei der Meldepflicht: Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Meldepflicht.
- Beim Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft, z.B. Grundwehrdienst, Zivildienst, ist eine Befreiung von der Meldepflicht nur gegeben, solange die Person in einer anderen Wohnung in der BRD angemeldet ist.
Für die Ummeldung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis
- Wohnungsgeberbestätigung
Es ist nicht erforderlich, dass Sie persönlich im Rathaus erscheinen. In diesem Fall geben Sie aber bitte Ihren Personalausweis, sowie eine Vollmacht der Person, die im Rathaus erscheint, mit.
Es entstehen keine Gebühren für die Ummeldung.
Besonderheiten:
- Antrags- und Bearbeitungsfristen: Die Ummeldung muss innerhalb einer Woche nach dem Umzug erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Ummeldung erfolgt unverzüglich.
- Besonderheiten bei der Meldepflicht: Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Meldepflicht.
- Der/Die Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Hierfür muss eine Vollmacht ausgestellt werden.
Rechtsgrundlagen: Meldegesetz NRW