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Wahlsystem bei den Kommunalwahlen

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Gewählt werden Wahlbezirksbewerber/innen und gleichzeitig die Reservelisten der Parteien der Wahlbezirksbewerber/innen.

Die Wähler/innen haben jeweils eine Stimme für die Wahlen der Vertretungen, also eine Stimme für die Wahl des Rates sowie eine Stimme für die Wahl des Kreistages bzw. in kreisfreien Städten für die Wahl der Bezirksvertretung.

Wahlen zu den Räten und Kreistagen

Mit ihren Stimmen wählen die Wählerinnen / die Wähler die Wahlbezirksbewerber/innen und gleichzeitig die Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die die Bewerberin / der Bewerber aufgestellt ist. Die in den Wahlbezirken errungenen Sitze werden bei der Berechnung der Zahl der aus den Listen gewählten Vertreter/innen voll angerechnet. Die Verteilung der Sitze wird nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers berechnet.

Erhält eine Partei in den Wahlbezirken der Gemeinden und Kreise mehr Sitze, als ihr unter Zugrundelegung einer verhältnismäßigen Verteilung zustehen, so wird die Gesamtzahl der Sitze so weit erhöht, dass auch die übrigen Parteien und Wählergruppen eine ihrem Stimmenanteil entsprechende Anzahl von Mandaten erreichen. Es wird also ein vollständiger Verhältnisausgleich herbeigeführt. Unter Wahrung des Verhältnisausgleichs erhält eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, einen weiteren Sitz (Zusatzmandat).

Die Wahl der Landrätin oder des Landrats für den Kreis Minden-Lübbecke findet ebenfalls am 25. Mai 2014 statt. Diese erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei den Kommunalwahlen

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutsche / Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl ihre / seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre / seine Hauptwohnung, im Wahlgebiet hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. In besonders geregelten Fällen besteht das Wahlrecht nicht (bestimmte Fälle der Betreuung, gerichtliche Aberkennung des Wahlrechts).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 Kommunalwahlgesetz sind von Amts wegen in das Wählerverzeichnis auch die nach dem 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde am neuen Wohnort angemeldeten Wahlberechtigten einzutragen. Wer innerhalb eines Kreises nach dem 16. Tag zuzieht und sich vor der Wahl beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes angemeldet hat, wird ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, jedoch nur für die Teilnahme an der Wahl des Kreistages, zu dem er nach wie vor wahlberechtigt ist.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben.

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