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Vorschriften der Hygieneverordnung NRW

Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

Zielgruppen und Ziel der Verordnung

Die Hygiene-Verordnung betrifft alle Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände  anwenden, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die – unbeabsichtigt – Verletzungen verursachen können.

Die Verordnung umfasst insbesondere Tätigkeiten im Bereich:

Kosmetik (z.B. Permanent Make-up)Maniküre

Kosmetische FußpflegeRasieren

FrisierenTätowieren
Piercen und OhrlochstechenVergleichbare Tätigkeiten

Die Verordnung soll verhindern, dass Krankheiten wie z.B. Hepatitis B und C oder AIDS, die insbesondere durch Blut übertragen werden können, im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten verbreitet werden.

Pflicht zur Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt

Betreiber, die Tätigkeiten nach § 1 dieser Verordnung berufs- oder gewerbsmäßig ausüben, haben nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) die Aufnahme und die Beendigung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzuzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet. Sollte die Anmeldung des Betriebes beim zuständigen Gesundheitsamt noch nicht vorliegen, ist dies formlos zeitnah nachzuholen. Hierzu können Sie das Formular zur Tätigkeitsanzeige nach der Hygiene-Verordnung nutzen.

Hygiene-Verordnung einsehen

Download der Hygiene-Verordnung (pdf)

Die Hygiene-Verordnung als Broschüre bestellen

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