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Sektorale Heilpraktiker Podologie

Grundsätzlich ist die Ausübung der Heilkunde zunächst Ärzten vorbehalten. Wenn Sie Heilkunde ausüben möchten, ohne über eine Approbation als Ärzt*in zu verfügen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

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Heilkunde wird ausgeübt, wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen feststellen, heilen oder lindern.
Dies gilt auch für den Fall, wenn Sie dies im Dienst von anderen tun. 

Eine bereits erteilte ärztliche Approbation schließt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis aus. 

Die Erteilung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erfolgt auf Antragstellung.

Zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke,
wenn Sie

  1. Ihre Tätigkeit als Heilpraktiker*in im Kreis Minden-Lübbecke ausüben oder
    nachweisbar beachsichtigen, Ihre Tätigkeit hier ausüben zu wollen
    oder
  2. Ihren Wohnsitz im Kreis Minden-Lübbecke haben. 

Nähere Informationen können Sie dem Informationsblatt entnehmen.

Im ersten Schritt senden Sie bitte Ihren unterschriebenen Antrag zusammen mit Ihren vollständigen Unterlagen an die nachfolgende Briefpostanschrift.

Nutzen Sie dafür gern unseren Online-Antrag. Die erforderlichen Unterlagen können Sie auf dem Postweg mitsenden.

Kreis Minden-Lübbecke 
Gesundheitsamt / 53.1 Verwaltung
Portastr. 13
32423 Minden

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung nicht telefonisch erfolgen kann. 

Ihre Rückfragen übersenden Sie bitte schriftlich an Heilpraktiker-Erlaubnisse@minden-luebbecke.de.


Weiterführende Informationen


Voraussetzungen

Folgende persönliche Voraussetzungen müssen Sie für den Erwerb einer Heilpraktikererlaubnis vollständig erfüllen: 

  • Vollendung des 25. Lebensjahres. 

  • Abgeschlossene Schulbildung (mindestens Nachweis über erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder über einen gleichwertigen Abschluss).

  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, insbesondere schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen dürfen nicht vorliegen.

  • Nachweis über die körperliche und geistige Eignung zur Ausübung des Berufes.

  • Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.

 

Überprüfung der Kenntnisse 

In Deutschland gibt es – anders als bei anderen nichtakademischen Heilberufen – keine staatlich geregelte Ausbildung für Heilpraktiker*innen. Anwärter*innen müssen sich die erforderlichen berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten entweder im Selbststudium oder durch den Besuch einer privaten Heilpraktikerschule aneignen.

Die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen.

Bundeseinheitlich ist nach § 2 Heilpraktikergesetz, § 2 Abs. 1 Buchstabe i HeilprGDV 1 geregelt, dass Anwärter*innen im Rahmen einer schriftlichen und mündlichen Kenntnisprüfung bei der unteren Gesundheitsbehörde erfolgreich nachweisen müssen, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen und/oder für potentielle Patientinnen und Patienten im Besonderen darstellt.

Ferner sollten Anwärter*innen sich der Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bewusst und bereit sein, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.

Grundsätzlich besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine Heilpraktikererlaubnis ohne vorherige schriftliche und mündliche Überprüfung zu erhalten (sog. Entscheidung nach Aktenlage). 

Entscheidung nach Aktenlage

Bei der Entscheidung nach Aktenlage erfolgt die Überprüfung, ob Sie über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, zunächst nach Auswertung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen. Entscheidend ist dabei insbesondere der Nachweis über den Erwerb von Kenntnissen zur podologischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung, die im Rahmen einer curricularen, fachlichen Nachqualifikation mit einem Umfang von mindestens 60 Unterrichtsstunden erworben wurden. Eine Unterrichtsstunde sollte einen Mindestumfang von jeweils 45 Minuten haben. Ergeben sich aus der Prüfung der Unterlagen konkrete Anhaltspunkte oder Zweifel an der Qualifikation des/der Antragsteller*in, muss eine auf das Gebiet der Podologie eingeschränkte mündliche Kenntnisprüfung durch das Gesundheitsamt erfolgen.

Die Einschätzung, ob die Erlaubnis nach Aktenlage erteilt werden kann, obliegt den überprüfenden Ärzten der unteren Gesundheitsbehörde. Dabei kommt es immer auf die möglichen Einzelumstände an.
Ein Anspruch auf eine Prüfung nach Aktenlage besteht nicht. 

Antragsberechtigt für eine Prüfung nach Aktenlage sind ausschließlich Personen, die erfolgreich eine Ausbildung zum/zur Podolog*in nach dem Podologengesetz absolviert haben und eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podolog*in nach § 1 Podologengesetz nachweisen können.  

Welche Unterlagen müssen Sie beim Gesundheitsamt einreichen?

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis.

  • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf über den schulischen und beruflichen Werdegang mit Datum und Unterschrift.

  • Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Pass (beide Seiten).

  • Beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podolog*in.

  • Beglaubigte Arbeitszeugnisse über eine mindestens 4-jährige Berufsausübung als Podolog*in mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden.

  • Beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme mit Abschlussprüfung (Erfolgskontrolle) einer Fort- oder Weiterbildung eines zertifizierten Anbieters mit einem Mindestumfang von 60 Unterrichtsstunden.
    HINWEIS: Die Inhalte der Abschlussprüfung sowie die Inhalte und der Stundenumfang des Curriculums werden vom Gesundheitsamt direkt vom Anbieter der Weiterbildung eingeholt.


Im Rahmen der Weiterbildung sollten folgende Inhalte vermittelt werden:

  • Ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf dem beabsichtigten Tätigkeitsfeld „Podologie“ gegenüber Handlungen, die Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern  vorbehalten sind.

  • Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde.

  • Ausreichend diagnostische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen podologietypischen Krankheitsbilder und Untersuchungstechniken.

  • Im Rahmen der einschlägigen podologietypischen Beschwerdebilder erwägen relevanter Differentialdiagnosen und Erstellung einer (Erst-)Diagnose.

  • Erkennen der Grenzen der eigenen Tätigkeit gegenüber den Bereichen der heilkundlichen Behandlungen, welche Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern vorbehalten sind.

  • Dazu zählt insbesondere das Erkennen von Warnhinweisen und wichtigen Symptomen, bei denen eine weitergehende Diagnostik und Therapie durch eine/n Ärzt*in erforderlich ist, wie behandlungsbedürftige Infektionen, zunehmende Beschwerden unter podologischer  Behandlung, Hinweise auf eine konsumierende Erkrankung und Weitere.

  • Notfallmanagement: Erkennen akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände und Erstversorgung.

  • Hygienekenntnisse und Aufbereitungstechniken.

 
Persönliche Erklärungen – Siehe Antragsformular –

  • Absichtserklärung zur Niederlassung im Kreis Minden-Lübbecke, sofern sich der Erstwohnsitz nicht im Kreis Minden-Lübbecke befindet.

  • Erklärung, wann und wo Sie bereits erfolglos eine Heilpraktikererlaubnis beantragt haben.

  • Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, gegebenenfalls unter Angabe entsprechender Aktenzeichen.

Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit und die körperliche und geistige Eignung:

  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG 2 (Empfänger: Kreis Minden-Lübbecke, Gesundheitsamt. 53.1 Verwaltung, Portastr. 13, 32423 Minden, Verwendungszweck: Erlaubnis sektoraler Heilpraktiker Podologie, AZ: 53 26 05)

  • Ärztliche Bescheinigung nach Muster.

Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen


 Stellung des Antrages

Bitte verwenden Sie das Formular »Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation, eingeschränkt auf den Bereich der Podologie“.
Über den Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zu den von Ihnen vorzulegenden Unterlagen:

Beglaubigung von Kopien:
Einfache Kopien können nicht anerkannt werden. Reichen Sie mit Ihrem Antrag nur amtlich beglaubigte Kopien ein. Diese erhalten Sie z.B. bei Ihrer Meldebehörde oder einem Notar.
Beglaubigungen durch Einrichtungen der Kirche (z.B. Kirchengemeinde, Pfarramt), Banken, Rechtsanwälte, Studierendenwerke, etc. gelten nicht als amtliche Beglaubigungen und können nicht berücksichtigt werden.
Dies triff auch für einfache Kopien von Arbeitsverträgen, -zeugnissen und Selbstauskünfte zu.

Fremdsprachige Urkunden:
Fremdsprachige Urkunden/Nachweise bitte in deutscher Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers vorlegen.

Persönliche Erklärungen:
Bitte nutzen Sie hierzu das oben bezeichnete Antragsformular.

Polizeiliches Führungszeugnis und Ärztliches Attest:
Das polizeiliche Führungszeugnis und das ärztliche Attest dürfen am Tag der Erlaubniserteilung nicht älter als drei Monate sein. Daher werde ich diese Unterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt von Ihnen anfordern.
Das polizeiliche Führungszeugnis wird direkt an das Gesundheitsamt geschickt. 


Kosten der Überprüfung bei einer Entscheidung nach Aktenlage 

Die Kosten der Überprüfung bzw. der Entscheidung nach Aktenlage richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese betragen zurzeit  

TarifstelleArt der GebührGebühr in Euro
12.1.11.9.1 Überprüfung nach Aktenlage 130,00
12.1.11.9. Rücknahme des Antrags auf Wunsch der antragstellenden Person 40,00
12.1.11.10 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis

- Ausstellung der Erlaubnisurkunde
- Bei Ablehnung des Antrages werden 75% des genannten Betrages angerechnet. 


60,00
45,00

Gebührengesetz für das Land NRW

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW


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