Schornsteinfegerangelegenheiten
Der Kreis Minden-Lübbecke ist unter anderem zuständige Verwaltungsbehörde für die Durchsetzung von verweigerten Kehr- und Überprüfungsarbeiten.
Im Kreis Minden-Lübbecke sind zurzeit 32 Kehrbezirke eingerichtet, für die jeweils ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt ist.
Den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger, bzw. im Urlaubs- oder Krankheitsfall seinen Vertreter, nennen wir Ihnen gerne.
Sie haben auch die Möglichkeit, über die Internetseite der Schornsteinfeger-Innung für den Regierungsbezirk Detmold den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger herauszusuchen. Außerdem finden Sie dort weitere Informationen über die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers.
Gebühren
- Für den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Festsetzung der Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG: 150,00 Euro
- Für den Erlass eines Zweitbescheides zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung nach § 25 SchfHwG: 100,00 Euro
- Für den Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen nach § 20 SchfHwG: 100,00 Euro