Vorübergehende Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie
Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und vor dem 10.04.2020 mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich auch weiterhin im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufes ihres Schengen-Visums bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Eine Verlängerung des abgelaufenen Schengen-Visums und die damit verbundene persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde sind in diesen Fällen nicht notwendig.
Für nähere Informationen: www.bmi.bund.de
Sollten Sie dennoch Rückfragen haben, stehen die Mitarbeiter/-innen der Ausländerbehörde gerne zur Verfügung.