Fischereiangelegenheiten
Die untere Fischereibehörde des Kreises Minden-Lübbecke führt zweimal jährlich, vorzugsweise im Frühjahr und Herbst eines Jahres, eine Fischerprüfung durch, die Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeins ist.
Wie erfahre ich den Termin für die nächste Fischerprüfung?
Die Termine für die Fischerprüfungen werden mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtlichen Kreisblatt und in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Termin für die nächste Fischerprüfung kann bei der unteren Fischereibehörde erfragt oder hier nachgelesen werden.
Vorbereitungslehrgänge für die Fischerprüfung werden von einigen Fischereivereinen im Kreis Minden-Lübbecke angeboten. Anfragen, wann die nächsten Lehrgänge stattfinden, sind an die örtlichen Fischereivereine im Kreis Minden-Lübbecke zu richten.
Welche Voraussetzungen werden an die Zulassung zur Fischerprüfung gestellt?
Nach der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) dürfen zur Prüfung nicht zugelassen werden:
- Personen, die das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben oder
- Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.
Wo ist die Fischerprüfung abzulegen?
Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) hat.
Ausnahmen bedürfen (in Nordrhein-Westfalen) der schriftlichen, gebührenpflichtigen Genehmigung der für den Wohnort zuständigen unteren Fischereibehörde. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist formlos schriftlich zu stellen und umfassend zu begründen.
Allein der Wunsch, die Fischerprüfung schneller bei einer anderen unteren Fischereibehörde in Nordrhein-Westfalen abzulegen, reicht als Begründung nicht aus. Es müssen vielmehr Gründe vorgelegt werden, die eine Teilnahme an der Fischerprüfung bei der zuständigen unteren Fischereibehörde unmöglich machen.
Wann muss ich den Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung spätestens gestellt haben?
Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26. November 1997 (GV. NW. 1998 Seite 62) spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den Wohnsitz zuständigen Unteren Fischereibehörde einzureichen.
Nach Ablauf der Anmeldefrist und Prüfung des Antrages erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine Mitteilung über die Zulassung.
Anträge, die nach dieser Frist bei der Unteren Fischereibehörde eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und sind abzulehnen.
Wie hoch sind die Gebühren für die Teilnahme an der Fischerprüfung und welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?
- 50,00 Euro (bei Antragstellung auf Zulassung zur theoretischen und praktischen Prüfung)
oder - 30,00 Euro (bei Wiederholung der praktischen Prüfung (bei bereits bestandenem theoretischen Teil)).
Die Einzahlung der Verwaltungsgebühr hat vor Abgabe des Antrages auf Zulassung zur Fischerprüfung auf folgendes Konto zu erfolgen:
Kontoinhaber: Kreis Minden-Lübbecke
IBAN DE63 4905 0101 0040 0020 16
Kontonummer 400 020 16
Bankleitzahl 490 501 01
Verwendungszweck: "Fischerprüfungsgebühr" sowie "Nachname und Vorname des Prüflings"
zu erfolgen.
Dem vollständig ausgefüllten Antrag ist
- eine Einzahlungsquittung des Kreditinstitutes oder
- eine Ablichtung oder Durchschrift des Überweisungsträgers oder
- bei Online-Banking ein Ausdruck der Transaktion
beizufügen.
Nach Ablauf der Anmeldefrist, werden die Anträge geprüft und die Teilnehmenden auf die Prüfungstage verteilt. Danach erfolgt eine schriftliche Information auf dem Postweg an die Antragstellenden über ihre Zulassung zur Fischerprüfung. Eine Empfangsbestätigung nach Antragstellung erfolgt nicht.
Ohne Einzahlung/Überweisung bzw. Vorlage der Einzahlungsquittung und ohne Angabe der Bankverbindung für eine eventuelle Gebührenerstattung ist eine Zulassung zur Fischerprüfung nicht möglich.
Wer stellt mir nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein aus?
Mit der geplanten Änderung des Landesfischereigesetzes werden zum 1. Juli 2026 Fischereischeine im neuen Format als fälschungssichere Scheckkarten mit NFC-Chip und als elektronische Zertifikate auf dem Smartphone eingeführt. Die Beantragung kann rund um die Uhr von zu Hause erfolgen. Neben dem Online-Antrag bleibt weiterhin der Antrag über die für den Wohnort zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung möglich, um einen neuen Fischereischein zu erhalten.
Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt und ist nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Kalenderjahre gültig. Er wird von allen Bundesländern als Fischereischein anerkannt.
Die vor dem 1. Juli 2026 erteilten Jahres- und Fünfjahresfischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum. Spätestens dann müssen sie zur Überprüfung der Echtheit einmalig bei der für den Wohnort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung in den neuen Fischereischein umgetauscht werden.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zum neuen digitalen Fischereischein.